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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3501
BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82 (https://dejure.org/1982,3501)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1982 - 3 StR 377/82 (https://dejure.org/1982,3501)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1982 - 3 StR 377/82 (https://dejure.org/1982,3501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung - Strafschärfende Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Häufung von Straftaten der betreffenden Art in der letzten Zeit oder im Bezirk des Gerichts im Rahmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife - …

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Zwar hat die Rechtsprechung die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung als zulässig anerkannt (vgl. BGHSt 20, 264, 267; BGH bei Holtz MDR 1976, 812).
  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62

    Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Jedoch dürfen hierbei nur Umstände Berücksichtigung finden, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens von dem Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen (BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; BGH bei Dallinger MDR 1973, 728).
  • BGH, 18.10.1979 - 4 StR 517/79

    Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten - Ablehnung eines …

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH MDR 1980, 240; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 176/80

    Unzulässigkeit einer Strafschärfung wegen bloßen Fehlens eines …

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 3 StR 377/82
    Der von der Strafkammer herangezogene Gesichtspunkt ist rein fiktiver Art; er vermag die Tat des Angeklagten nicht zu charakterisieren und kann daher nicht zu einem erhöhten Schuldvorwurf führen (vgl. BGH NJW 1980, 2821).
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