Rechtsprechung
| BGH, 03.11.2009 - 3 StR 427/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot - HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; Verschlechterungsverbot)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 55
- Wolters Kluwer
Aufhebung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund fehlerhafter Gesamtstrafenbildung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten tatrichterlichen (Sach-)Entscheidung i.R.e. nachträglichen Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55
Aufhebung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund fehlerhafter Gesamtstrafenbildung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten tatrichterlichen (Sach-)Entscheidung i.R.e. nachträglichen Gesamtstrafenbildung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.11.2007 - 3 StR 415/07
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung; …
Auszug aus BGH, 03.11.2009 - 3 StR 427/09
Rn. 4 Das Landgericht hat verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2008, 72;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 37 m. w. N.).
- BGH, 07.09.2010 - 4 StR 342/10
Beischlaf zwischen Verwandten (Oralverkehr)
Rn. 5 3. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die mit Strafbefehl vom 16. Mai 2007 verhängte Geldstrafe im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschl. vom 03. November 2009 - 3 StR 427/09) bereits erledigt war; anderenfalls kommt ihr zäsurbildende Kraft zu. - BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in …
Die Strafkammer hat dabei verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 StR 427/09 mwN;… Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37). - OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18 Rn. 45 Im Falle des erneuten Schuldspruchs und ausgehend von den in Rede stehenden Tatzeiträumen (Fall 1, 2 und 4 der Urteilsgründe) wird der neue Tatrichter daher - nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung (s. insoweit nur BGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 StR 427/09 m.w.N;… Fischer, aaO, § 55 Rn. 37) und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu befinden haben.
- LG München I, 25.01.2023 - 12 KLs 257 Js 217947/19
Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung und …
Im Falle der Aufhebung durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist die Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (stRspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3.11.2009, - 3 StR 427/09, BeckRS 2009, 87425; BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106), d.h. der 15.07.2021.
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