Rechtsprechung
| BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51
Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Die äußere Tatseite der Beihilfe ist daher schon durch dieses handelnde Eingreifen der Angeklagten, nicht nur durch Unterlassen, erfüllt (BGHSt 2, 129, 131) [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51].Der 1. Strafsenat ist, obgleich er diese Entscheidung des 4. Strafsenats kannte und in seinem Urteil anführt (BGHSt 2, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]), in einem hinsichtlich des Prozeßverhaltens der Beteiligten gleichliegenden Falle weniger weit gegangen; er sieht den rechtspflichtbegründenden Umstand nicht schon im bloßen wahrheitswidrigen Bestreiten, sondern in dem Fortbestand enger Liebesbeziehungen der leugnenden Partei zur Zeugin.
- BGH, 03.07.1952 - 5 StR 151/52
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Die oben angedeutete Entwicklung der Rechtsprechung setzt die besonders sorgfältige Untersuchung der inneren Tatseite notwendig voraus, vor allem die Prüfung der dazu unerlässlichen Kenntnis, nicht nur des Kennenmüssens, der Rechtspflicht zur Hinderung (BGHSt 3, 82, 89) [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]. - BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen oder nur bei "besonderen Umständen" zu bewilligen (BGHSt 6, 125; 6, 298 [BGH 01.09.1954 - 6 StR 82/54]; BGH 1 StR 277/54 vom 23. November 1954 zum Meineid).
- BGH, 20.08.1953 - 1 StR 88/53
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Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Auch die Entscheidung BGHSt 4, 327 des 1. Strafsenats mahnt zu vorsichtiger Zurückhaltung. - BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen oder nur bei "besonderen Umständen" zu bewilligen (BGHSt 6, 125; 6, 298 [BGH 01.09.1954 - 6 StR 82/54]; BGH 1 StR 277/54 vom 23. November 1954 zum Meineid). - BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Gleichwohl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, er halte an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, dass schon eine Prozeßpartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Gegner benannten Zeugen "veranlaßt", Beihilfe zum Meineid leistet, wenn sie den Eid nicht verhindert, indem sie die Wahrheit bekennt (BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] und RGSt 75, 271). - BGH, 01.09.1954 - 6 StR 82/54
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen oder nur bei "besonderen Umständen" zu bewilligen (BGHSt 6, 125; 6, 298 [BGH 01.09.1954 - 6 StR 82/54]; BGH 1 StR 277/54 vom 23. November 1954 zum Meineid). - BGH, 03.04.1951 - 2 StR 83/51
Rechtmäßigkeit einer Erkennung auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit wegen …
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Daß die Strafkammer bei der Nichtanerkennung der Eidesfähigkeit die Entscheidung BGHSt 1, 156 nicht beachtet hat, beschwert die Angeklagte nicht (§ 358 Abs. 2 StPO). - BGH, 23.11.1954 - 1 StR 277/54
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Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Es ist unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich eine Strafaussetzung abzulehnen oder nur bei "besonderen Umständen" zu bewilligen (BGHSt 6, 125; 6, 298 [BGH 01.09.1954 - 6 StR 82/54]; BGH 1 StR 277/54 vom 23. November 1954 zum Meineid). - RG, 26.06.1941 - 3 D 30/41
1. Beihilfe zum Meineide des Zeugen kann die Partei eines bürgerlichen …
Auszug aus BGH, 14.02.1955 - 3 StR 429/54
Gleichwohl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, er halte an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, dass schon eine Prozeßpartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Gegner benannten Zeugen "veranlaßt", Beihilfe zum Meineid leistet, wenn sie den Eid nicht verhindert, indem sie die Wahrheit bekennt (BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] und RGSt 75, 271). - BGH, 08.04.1954 - 3 StR 20/53
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- BGH, 16.09.1954 - 3 StR 256/54
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- BGH, 27.10.1955 - 4 StR 306/55
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Nur wenn der Zeuge auf Grund eines geheimen Einvernehmens über den Inhalt seiner demnächst zu erstattenden Aussage benannt worden wäre, könnte in diesem Verhalten der leugnenden Partei tätige Beihilfe zum Meineid gefunden werden (BGH 3 StR 256/54 vom 16. September 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955; BGHSt 4, 327, 329) [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53].Die gleiche Rechtsauffassung wird in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vertreten, wenn auch die Umstände, unter denen die Annahme einer erheblichen Beschränkung der Entschlussfreiheit der Zeugen für begründet erachtet wurde, zum Teil voneinander abweichen (BGHSt 1, 22, 27, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 2, 129 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 4, 327 [BGH 17.09.1953 - 4 StR 791/52]; 3 StR 629/51 vom 27. September 1951; 3 StR 20/53 vom 8. April 1954; 3 StR 256/54 vom 16. September 1954; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955).
- BGH, 13.10.1955 - 1 StR 365/55
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Im übrigen wird die Frage, ob es in einem solchen Falle schon den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid erfüllt, wenn die Partei eines Rechtsstreits durch wahrheitswidriges Bestreiten einer Prozeßbehauptung mittelbar die Vernehmung eines Zeugen herbeiführt und dann dessen vorsätzliche Eidesverletzung nicht verhindert, obwohl sie dazu imstande ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen zurückhaltend beurteilt (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51]; 4, 327, 329 [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]; MDR 1953, 692 Nr. 528; 1 StR 88/51 vom 10. April 1951; 2 StR 12/54 vom 15. Oktober 1954, teilweise abgedruckt BGHSt 6, 322; 3 StR 429/54 vom 14. Februar 1955).
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