Rechtsprechung
| BGH, 28.10.2003 - 3 StR 43/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 129 StGB
Tateinheit (tatbestandliche Handlungseinheit); kriminelle Vereinigung (Gründung, Mitgliedschaft); Klammerwirkung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Gründung einer kriminellen Vereinigung als selbstständige Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung; Beteiligungshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung als tatbestandliche Handlungseinheit; Konkurrenzverhältnis von ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 52 Abs. 1 § 129 Abs. 1
Konkurrenzen bei Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 385
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80
Das Konkurrenzverhältnis der strafbaren Mitgliedschaft in einer kriminellen …
Auszug aus BGH, 28.10.2003 - 3 StR 43/03
Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem Organisationsdelikt des § 129 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefaßt (…Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 23), die auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung umfaßt (…Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 27;… Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 129 Rdn. 49, aA jedoch Tröndle in der 48. Aufl. Rdn. 9;… von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 87;… Rudolphi in SKStGB § 129 Rdn. 30).
- BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09
Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben
Seine frühere Auffassung, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung umfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung mit der Folge, dass in diesen Fällen der Schuldspruch nur wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung zu ergehen habe (BGH NStZ 2004, 385), gibt der Senat auf. - BGH, 14.11.2024 - 3 StR 189/24
Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher …
In der Folgezeit hatte der Senat diese - mittlerweile gefestigten - Grundsätze zur Klammerwirkung auch auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer den §§ 129 ff. StGB unterfallenden Vereinigung angewandt (…s. vor allem BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 3 StR 550/91, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 4; vom 28. Oktober 2003 - 3 StR 43/03, BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 2;… vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 3 Rn. 17; daneben BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - AK 32/14, NStZ-RR 2015, 10 f.), ohne dass die zugrundeliegenden Fälle Anlass gegeben hatten, auf Fragen des Strafklageverbrauchs einzugehen. - OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 5 StS 1/14
Lebenslange Freiheitsstrafe und mehrjährige Haftstrafen: Verurteilung wegen …
Rn. 955 Das Gründen einer terroristischen Vereinigung und die anschließende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist eine Tat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003, 3 StR 43/03, NStZ 2004, 385). - BGH, 19.04.2011 - 3 StR 230/10
Kriminelle Vereinigung (Klammerwirkung; uneigentliches Organisationsdelikt); …
Zwar steht das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 unter Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 StR 43/03, NStZ 2004, 385). - OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09
"Kameradschaft Sturm 34": Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen …
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03. Dezember 2009 seine bisherige Auffassung, die mitgliedschaftliche Beteiligung umfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung mit der Folge, dass in diesen Fällen der Schuldspruch nur wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Vereinigung zu ergehen habe (BGH NStZ 2004, 385 ), ausdrücklich aufgegeben.
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