Rechtsprechung
| BGH, 05.02.1997 - 3 StR 436/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit des Heranziehens früherer Verhaltensweisen des Täters bei der Frage nach der Voraussehbarkeit der Folgen eines Affektdurchbruchs - Erhebliche Beeinträchtigung der durch ein Borderline-Syndrom gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur sowie durch eine ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Schuldunfähigkeit bei hochgradigem Affekt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 333
- StV 1997, 631
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87
Annahme eines selbstverschuldeten Affekts
Auszug aus BGH, 05.02.1997 - 3 StR 436/96
Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Täter den zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (BGHSt 35, 143, 145).
- BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08
Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte …
Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334;… Schöch in Leipziger Kommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des Täters einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143; BGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355).
- BGH, 15.10.2003 - 1 StR 402/03
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags (nach Tatbeginn …
Rn. 17 4. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die Annahme vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit bei einem Affektdurchbruch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (…vgl. BGH NStZ 1995, 175, 176 = BGHR StGB § 20 Affekt 3; BGH NStZ 1997, 333 f.; siehe auch BGH StV 1997, 630, 631 a.E.;… Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58). - BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
Absehen vom Hören eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen
Insoweit hatte das Landgericht zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit um eine normative, nicht aber um eine ausschließlich medizinisch-psychiatrisch zu beantwortende Frage handelt (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 4) und in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen sind (zur Borderline-Störung vgl. BGH NJW 1997, 1645), überhaupt nur in seltenen Fällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zur Exkulpation führen (BGH StV 1997, 628, 629). - BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung …
Diese juristisch-normative Wertung steht, wenn der Sachverständige die Störung selbst als "schwer" bezeichnet, auch forensisch-psychiatrischer Beurteilung nicht entgegen (vgl. dazu Winckler/Foerster NStZ 1997, 334, 335 [BGH 05.02.1997 - 3 StR 436/96] = Anm. zu BGH NStZ 1996, 380). - BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97
Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus
Zudem ist die Beschreibung der Wesensmerkmale der Persönlichkeit des Angeklagten so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung die Steuerungsfähigkeit dauerhaft erheblich vermindert (vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; aus psychiatrischer Sicht Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f. [BGH 05.02.1997 - 3 StR 436/96]).
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