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Rechtsprechung
   BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8232
BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96 (https://dejure.org/1997,8232)
BGH, Entscheidung vom 03.01.1997 - 3 StR 459/96 (https://dejure.org/1997,8232)
BGH, Entscheidung vom 03. Januar 1997 - 3 StR 459/96 (https://dejure.org/1997,8232)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69

    Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen …

    Auszug aus BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96
    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103;… BGHR StPO § 349 II Beschluß 1).

    Der Vorbehalt weiteren Vorbringens stand der Entschließung des Senats nicht entgegen (vgl. BGHSt 23, 102;… BGHR StPO § 33 a I Anhörung 5;… Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 349 Rdn. 19); er gab keine Veranlassung, über die nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 14. September 1996 ohnehin eingehaltene Zeitspanne hinaus mit der Entscheidung noch weiter zuzuwarten.

  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96
    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103;… BGHR StPO § 349 II Beschluß 1).
  • BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 03.01.1997 - 3 StR 459/96
    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 II Beschluß 1).
  • BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08

    Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)

    Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
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