Rechtsprechung
| BGH, 14.03.1990 - 3 StR 461/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Begründung der Revision als Zulässigkeitsvoraussetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 13.09.2005 - 4 StR 399/05
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der …
Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). - BGH, 25.04.2006 - 5 StR 597/05
Rechtliches Gehör; Anhörungsrüge (Verspätung); Wiedereinsetzungsantrag
- BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die …
Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (…BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3).
- BGH, 16.06.2021 - 3 StR 300/20
Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …
Die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen, der Verurteilte sei am letzten Tag der Frist für ihn unerwartet innerhalb der Justizvollzugsanstalt verlegt worden und ihm sei daher die geplante fristwahrende Versendung nicht mehr möglich gewesen, hat er nicht - etwa durch Benennung von Justizvollzugsbeamten als Zeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 3 StR 461/89, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1) - glaubhaft gemacht. - BGH, 27.07.2005 - 1 StR 279/05
Wirksamer Rechtmittelverzicht (erfolglose Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …
Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). - BGH, 01.02.2000 - 4 StR 593/99
Unzulässigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach …
- BGH, 17.01.1995 - 1 StR 814/94
Revision - Revisionseinlegung - Einlegung - Frist - Fristversäumung
Die Zweifel, ob der Angeklagte sein Vorbringen i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO dadurch ausreichend glaubhaft gemacht hat, daß er sich allein auf seine zu Protokoll genommene Erklärung beruft (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), bedürfen hier letztlich keiner weiteren Klärung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. - KG, 23.04.2007 - 2 Ws 125/07
Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist durch Strafgefangenen und …
Zur Glaubhaftmachung genügt auch nicht die Benennung eines Zeugen (vgl. BGHSt 21, 334, 347; KG…, Beschluß vom 28. August 2006 - 4 Ws 141/06 - Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdn. 8, § 26 StPO Rdn. 11) zumal dann, wenn es sich offenbar um einen Mitgefangenen des Antragstellers und nicht um den Urkundsbeamten selbst handelt (BGHR § 45 StPO Glaubhaftmachung 1; Tatsachenvortrag 3). - BGH, 10.08.1994 - 2 StR 324/94
Beginn des Fristablaufes für die Rechtsmittel bei Urteilsverkündung unter …
In seiner eigenen Erklärung vom 15. November 1993 (vgl. hierzu BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 45 Rdn. 9 jeweils m.w.N.) führt der Angeklagte aus, Rechtsanwalt Stange habe auf seine Bitte, Rechtsmittel einzulegen, geäußert, "daß mit ihm eine Revision nicht in Betracht käme." Unter diesen Umständen hätte sich der Angeklagte selbst um die Einlegung der Revision kümmern müssen. - BGH, 07.08.1996 - 3 StR 255/96
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist …
Seine eigene eidesstattliche Versicherung ist ohnehin kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). - BGH, 26.04.1995 - 2 StR 159/95
Eidesstatt - Eidesstattliche Versicherung - Glaubhaftmachung - Überzeugung
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".