Rechtsprechung
| BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines Zeugen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1983, 319
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.10.1982 - 1 StR 413/82
Unterlassene Hilfeleistung - Arzt - Erkrankung - Lebensgefährlichkeit - Pflicht - …
Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82
Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ihr für Fälle der vorliegenden Art nicht widersprochen (MDR 1983, 145 [BGH 26.10.1982 - 1 StR 413/82] = WiStra 1983, 30). - BGH, 08.09.1982 - 3 StR 147/82
Betrügerischer Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte - Höhe des …
Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Zügen dem in der Senatsentscheidung BGHSt 31, 115 beurteilten. - BGH, 17.05.1956 - 4 StR 36/56
Aussage eines Zeugen als alleiniges Beweismittel - Vorladung eines Zeugen von …
Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82
Das Einverständnis kann auch stillschweigend erklärt werden (BGHSt 9, 230, 232 f.).
- BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von …
Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war.
- BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/05
Verlesung eines Gutachtens
Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).c) Zwar hat der 3. Strafsenat bei Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. ein Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem fehlenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (BGH StV 1983, 319).
- BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04
Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts
Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517).c) Zwar hat der 3. Strafsenat bei Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. ein Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem fehlenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (BGH StV 1983, 319).
- OLG Brandenburg, 10.10.1995 - 2 Ss 40/95
Verfahrensfehler durch Nichtbekanntgabe des Grundes der Verlesung von Urkunden; …
Zwar ist im Falle der Verlesung richterlicher Vernehmungen (§ 251 Abs. 1 StPO ) gelegentlich ausgesprochen worden, das Urteil beruhe auf dem Verfahrensverstoß nicht, wenn "allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war" (BGH StV 1983, 319;… vgl. auch die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 251 Rdn. 42). - BGH, 30.09.1997 - 1 StR 537/97
Verwerfung einer Revision - Beruhen der Verlesung der Aussage einer Zeugin auf …
Die Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO griffe auch dann nicht durch, wenn man davon ausgeht, daß sie zulässig erhoben ist: Da allen Beteiligten der Grund der auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten Verlesung der Aussage der Zeugin bekannt war, kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß die Verlesung auf einer Anordnung des Vorsitzenden und nicht, wie es geboten gewesen wäre, auf einem Gerichtsbeschluß beruhte (BGH StV 1983, 319, 320).
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