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| BGH, 25.02.1976 - 3 StR 476/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Anordnung der Sicherungsverwahrung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72
Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches …
Auszug aus BGH, 25.02.1976 - 3 StR 476/75
BGHSt 24, 345 wie BGH LM § 42 e StGB Nr. 6 fordern Verurteilungen zu Einzelstrafen (wegen Symptomtaten) von mindestens einem Jahr und lassen Gesamtstrafen in dieser Höhe nicht ausreichen.Danach liegt eine solche Anordnung nämlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, das nicht durch das des Revisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24, 345, 348).
- BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71
Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der …
Auszug aus BGH, 25.02.1976 - 3 StR 476/75
Bei der materiellen Würdigung, insbesondere ob es sich um sog. "Symptomtaten" handelt, werden zudem die Grundsätze von BGHSt 24, 153, 156, 243, 244 zu beachten sein. - BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75
Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei …
Auszug aus BGH, 25.02.1976 - 3 StR 476/75
Was BGH in NJW 1975, 1666 dazu anführt, daß eine Einheitsjugendstrafe für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB n.F. (§ 42 Abs. 1 StGB a.F.) erkennen lassen muß, es sei wenigstens für eine der ihr zugrundeliegenden Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt worden, muß sinngemäß jedenfalls für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB n.F. (§ 42 e Abs. 2 StGB a.F.) gelten. - BGH, 27.06.1955 - 1 StR 69/55
Auszug aus BGH, 25.02.1976 - 3 StR 476/75
Ob diese Charakteranomalie allerdings so schwer ist, daß ihr bereits Krankheitswert zugesprochen werden kann, wird das Landgericht unter Beachtung der in BGH in NJW 1955, 1726; BGH LM § 51 Abs. 2 StGB Nr. 15 aufgestellten Grundsätze zu beurteilen haben.".
- BGH, 08.01.1983 - 5 StR 823/84
Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach einem Sexualdelikt - Zulässigkeit von …
Nach den sinngemäß auch für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB geltenden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 476/75 -) Grundsätzen von BGHSt 26, 152 wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte wenigstens wegen zwei der Taten aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 Jugendstrafe von Jeweils mindestens einem Jahr verwirkt hat.
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