Rechtsprechung
| BGH, 21.05.1953 - 3 StR 480/52 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.05.1953 - 3 StR 480/52
Die Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 69, 58; 74, 1; BGHSt 1, 186). - RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34
Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266 …
Auszug aus BGH, 21.05.1953 - 3 StR 480/52
Die Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 69, 58; 74, 1; BGHSt 1, 186). - RG, 14.12.1939 - 2 D 345/39
1. Zum Begriff des "Zueignens" bei der Unterschlagung. 2. Untreue des …
Auszug aus BGH, 21.05.1953 - 3 StR 480/52
Die Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 69, 58; 74, 1; BGHSt 1, 186).
- BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68
Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht
Die bloße Nichterfüllung einfacher Kaufvertragsverpflichtungen fällt daher nicht unter die Strafdrohung der genannten Vorschrift (so BGH 3 StR 480/52 vom 21. Mai 1953; 1 StR 446/60 vom 13. Dezember 1960). - BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55
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Ob sie gegeben ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH 3 StR 480/52 vom 21.5.1953).Das Verbot der Verpfändung und Sicherungsübereignung ist eine selbstverständliche Folge des Eigentumsvorbehalts; daß die Pflicht, von Pfändungen Dritter Anzeige zu erstatten, nur eine Nebenpflicht ist, die ein Treuverhältnis nicht begründen kann, hat der 3. Senat in der erwähntenEntscheidung vom 21.5.1953 - 3 StR 480/52 - bereits ausgesprochen.
- BGH, 07.01.1954 - 4 StR 676/53
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Denn die Pflicht, einen Kaufvertrag zu erfüllen, stellt noch keine Verpflichtung zur Betreuung des Vermögens des Vertragsgegners dar (RGSt 71, 91; BGH 5 StR 163/52 vom 13. März 1952; 3 StR 373/52 vom 26. März 1953 und 3 StR 480/52 vom 21. Mai 1953).
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