Rechtsprechung
| BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 21 StGB
Mord; besondere Schwere der Schuld (Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung; verminderte Schuldfähigkeit; Fall Jennifer) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld bei einem Mord - Gewicht von zwei langjährigen Haftstrafen wegen Vergewaltigung auf die besondere Schwere der Schuld bei einem Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes - Stellung der Auseinandersetzung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57a Abs. 1 Nr. 2
Besondere Schuldschwere trotz verminderter Schuldfähigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer H. hat Erfolg
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer H. hat Erfolg
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer H. hat Erfolg
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 88
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03
Rn. 6 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227).Rn. 7 Das Schwurgericht hat mehrere Umstände von Gewicht (BGHSt 40, 360, 370) nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen: So hat das Landgericht die beiden massiven Vorstrafen des Angeklagten wegen Vergewaltigung ebensowenig berücksichtigt wie den Umstand, daß der Angeklagte am 7. Juni 2002 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde und unter Bewährung stand, als er die abgeurteilte Tat am 20. September 2002 beging.
- BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03
Rn. 6 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). - BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03
Rn. 6 Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). - BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97
Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03
Zwar ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353).
- LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21
Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord
Vielmehr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, d. h. in einer Abwägung der im Einzelfall für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, NStZ 2005, 88), die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach der Würdigung des Gerichtes "besonders schwer" ist. - LG Kiel, 16.09.2021 - 8 Ks 598 Js 59395/20
Lebenslange Haft für Frauenmörder aus Rendsburg
Vielmehr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, d. h. in einer Abwägung der im Einzelfall für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, NStZ 2005, 88), die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach der Würdigung des Gerichtes "besonders schwer" ist.Zwar hatte der Angeklagte sie nicht im Rahmen eines erst unmittelbar vor der Tat zufällig zustandegekommenen Kontaktes (vgl. insoweit BGH, NStZ 2005, 88) als Tatopfer ausgewählt.
- BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14
Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen …
Zwar ist dem Revisionsgericht dabei eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 25; vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204, …und vom 27. Juni 2012 - 2 StR 103/12, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 27).
- LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz …
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die die Ausnahme von der Regel ist, kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.; BGHSt 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88). - BGH, 27.06.2012 - 2 StR 103/12
Mord (niedrige Beweggründe bei Beziehungstaten); besondere Schwere der Schuld …
Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03). - LG Kiel, 08.02.2012 - 8 Ks 11/11
27 Jahre nach der letzten Tat: Lebenslange Haft für Serienmörder
Rn. 51 Hinsichtlich der "besonderen Schwere der Schuld" hat das Tatgericht bereits im Erkenntnisverfahren die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Schuld zu gewichten, wobei eine etwaige besonders schwere Schuld im Urteilstenor festzustellen ist (vgl. BVerfGE 86, 288; BGHSt 39, 121 ff.; BGH, NStZ 2005, 88).Vielmehr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, d. h. in einer Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, NStZ 2005, 88), die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach Würdigung des Tatgerichts besonders schwer ist.
Rn. 52 In diesem Zusammenhang können etwa eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weiterer schwerer Taten, die Art der Tatausführung oder der Motive, besondere Begleitumstände wie z. B. eine erbarmungslose Brutalität, eine grausame qualvolle Behandlung des Opfers, die Intensität der Leiden desselben, die Nichtigkeit des Tatanlasses, eine Mehrheit von Mordmerkmalen, die Ermordung mehrerer Menschen durch eine Tat, real konkurrierende Straftaten, sofern ein kriminologischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht, aber auch massive - insbesondere einschlägige - Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit bereits verbüßter Haftzeiten, die Begehung der Tat während einer laufenden Bewährungszeit und die Zufälligkeit der Auswahl des Tatopfers Berücksichtigung finden (vgl. zu den letztgenannten Punkten BGH, NStZ 2005, 88).
- BGH, 02.04.2008 - 2 StR 621/07
Mord nach 20 Jahren aufgrund von DNA-Spuren rechtskräftig abgeurteilt
Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88; 2006, 505, 506). - BGH, 30.03.2006 - 4 StR 567/05
Feststellung der besonderen Schuldschwere (Verurteilung wegen Mordes; gebotene …
Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH NStZ 2005, 88; BGH, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 - und vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05). - BGH, 17.04.2025 - 3 StR 146/24
Besondere Schwere der Schuld (Gesamtwürdigung; revisionsgerichtliche Kontrolle); …
Es hat allerdings zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18, NStZ 2019, 202). - BGH, 18.10.2018 - 3 StR 408/18
Voraussetzungen der Bejahung der besonderen Schuldschwere bei der Verurteilung …
Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88). - LG Hagen, 02.08.2024 - 31 Ks 1/24
- LG Essen, 27.02.2009 - 26 Ks 2/08
Mord, Sicherungsverwahrung
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