Rechtsprechung
| BGH, 07.01.2025 - 3 StR 505/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet; Schuldspruchänderung - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung der Revision; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Kurzfassungen/Presse (2)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung Hizb Allah rechtskräftig
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 28.06.2024 - 8 St 2/23
- BGH, 07.01.2025 - 3 StR 505/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.06.2022 - 3 StR 403/20
Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems …
Auszug aus BGH, 07.01.2025 - 3 StR 505/24
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der "mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland" der "mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland" schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 31).
- OVG Hamburg, 02.10.2025 - 6 Bs 81/25
Dozent oder Terror-Unterstützer? Verbindungen zur "Islamischen Revolution" …
Rn. 41 Dagegen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als schiitischem Gelehrten an der IAD erkennbar nicht mit terroristischen Zielen und Mitteln im Zusammenhang stand, spricht im Übrigen auch die Auswertung des anlässlich der Durchsuchung am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones des Antragstellers, nach der dieser Kontakte zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland hatte, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie ..., der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (…s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), und ..., einem Vertreter des Büros für Außenbeziehungen der Hizb Allah, der das IZH im Jahr 2019 besucht hat (Verbotsverfügung, S. 118).dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Menschen für Menschen, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des ebenfalls am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Deutsche Libanesische Familie, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins … ... und ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, der überdies wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (…s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), in Kontakt gestanden.
Von besonderem Gewicht ist zum anderen, dass der Antragsteller ausweislich der Auswertung des bei ihm am 16. November 2023 sichergestellten Smartphones zu mindestens zehn Hizb Allah-nahen Personen in Deutschland Kontakt hatte, darunter auch zu hochrangigen Hizb Allah-Vertretern wie ... der wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde (…s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris), und ..., einem Vertreter des Büros für Außenbeziehungen der Hizb Allah, sowie über fünf Gruppenchats u. a. mit ... …, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Menschen für Menschen, ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des ebenfalls am 19. Mai 2021 verbotenen Vereins Deutsche Libanesische Familie, …, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins … ... und ..., dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des am 17. März 2022 verbotenen Vereins Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen, der überdies wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (…s. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2024, 8 St 2/23 , juris; BGH, Beschl. v. 7.1.2025, 3 StR 505/24, juris).
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