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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6074
BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00 (https://dejure.org/2001,6074)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00 (https://dejure.org/2001,6074)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2001 - 3 StR 535/00 (https://dejure.org/2001,6074)
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  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB
    Rücktritt vom Versuch einer Straftat; Beendeter und unbeendeter Versuch

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227 m.w.Nachw.).

    Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der …

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00
    Rn. 6 2. Sollte der neue Tatrichter den Angeklagten insoweit wieder wegen versuchen Totschlags verurteilen, so würde die gleichzeitig verwirklichte gefährliche Körperverletzung nicht zurücktreten, sondern zu der versuchten Tötung in Tateinheit stehen (BGHSt 44, 196).
  • BGH, 02.11.1994 - 2 StR 449/94

    Beendeter Versuch bei mangelnden Vorstellungen über die Handlungsfolgen (letzte …

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00
    Dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.
  • BGH, 29.08.1995 - 4 StR 474/95

    Beendeter Versuch - Unbeendeter Versuch - Tatrichter

    Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 535/00
    Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen und nur kurze Zeit später sich in einen Kampf mit dem Angeklagten einzulassen; in einem solchen Fall bedürfen die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH bei Altvater NStZ 1999, 20).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 337/11

    Rücktritt vom Versuch (umgekehrte und mehrfache Korrektur des …

    Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem er für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des Todes bereits für möglich hält (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - 3 StR 535/00) oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
  • BGH, 06.10.2009 - 3 StR 384/09

    Totschlag; Rücktritt vom Versuch; umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts …

    Rn. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (Senat, Beschluss vom 21.03.2001 - 3 StR 535/00; BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2004 - 2 StR 149/04

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (Freiwilligkeit; Rücktrittshorizont); Mord; …

    Der Tatrichter durfte daher einen unbeendeten Versuch annehmen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. März 2001 - 3 StR 535/00).
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