Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) 1Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) 1Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Rechtsprechung zu § 24 StGB
1.312 Entscheidungen zu § 24 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22
Anlagevermittlung; Objektgerechte Aufklärung; Verhaltenspflichten des ...
- BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21
- BGH, 12.09.2018 - 2 StR 113/18
Rücktritt (beendeter Versuch: Ingangsetzen einer neuen Kausalkette); Mord ...
- BGH, 25.01.2023 - 6 StR 549/22
- BGH, 04.04.2023 - 3 StR 69/23
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum ...
- BGH, 24.01.2023 - 6 StR 488/22
- BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21
Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des ...
- BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21
Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares ...
- BGH, 16.04.2015 - 3 StR 645/14
Beendeter Tötungsversuch bei Gleichgültigkeit des Täters hinsichtlich der Folgen ...
- BGH, 30.05.2018 - 2 StR 141/18
Ausschluss eines möglichen Rücktritts durch das Gericht in einem Verfahren ...