Rechtsprechung
| BGH, 09.08.1989 - 3 StR 535/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beweisaufnahme - Beweisantrag - Hauptverhandlung - Beurlaubung des Angeklagten
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01
Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem …
Es ging am 9. Februar 2001 nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; BGH, Beschl. vom 24. Januar 1995 - 1 StR 744/94 m. w. N.). - BGH, 20.08.2025 - 3 StR 580/24
Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht …
Denn (erst) wenn der in Abwesenheit erörterte Verfahrensstoff die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht, auch nicht nur mittelbar (…hierzu beispielsweise BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 2 StR 19/13, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 9 Rn. 16; vom 9. August 1989 - 3 StR 535/88, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; vom 11. Dezember 1984 - 1 StR 609/84, juris;… vom 22. Mai 1979 - 1 StR 158/79, juris Rn. 1), berührt und damit keinen auch nur potentiellen Einfluss auf den ihn betreffenden Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch haben kann, ist denkgesetzlich ausgeschlossen, dass das Urteil auf der Abwesenheit während dieses Verhandlungsteils beruht (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NZWiSt 2019, 225, 226;… Beschlüsse vom 10. April 2013 - 2 StR 19/13, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 9 Rn. 16;… vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92, BGHR StPO § 338 Beruhen 1;… MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 231c Rn. 20;… NK-StPO/Nestler, § 231c Rn. 24, 25). - BGH, 24.01.1995 - 1 StR 744/94
Abwesenheit eines Angeklagten - Rechtlicher Hinweis - Beihilfe - Mittäterschaft - …
Zu der von der Revision erhobenen Rüge, es liege der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, bemerkt der Senat: Bei der Verhandlung, auf die sich die gemäß § 231 c Satz 1 StPO ausgesprochene Beurlaubung bezog, handelte es sich nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 15, 263; 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 31, 323, 330 f.; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 32, 270, 273 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 50). - BGH, 09.04.1991 - 5 StR 538/90
Voraussetzungen der Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist, nicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen den abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13, 17).
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