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| BGH, 06.09.1951 - 3 StR 550/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionsgrundes im strafgerichtlichen Verfahren wegen fortwährender Anwesenheit von Zeugen nach ihrem Aufruf im Sitzungssaal - Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Nr. 2 Lebensmittel Gesetz - ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.02.1951 - 2 StR 109/50
Auszug aus BGH, 06.09.1951 - 3 StR 550/51
Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10. Februar 1951 (BGHSt 1, 59 ff) näher dargelegt hat, war die AAR Nr. 1 weder ein Gesetz im formellen Sinne noch hat sie das deutsche Strafrecht sachlich geändert. - BGH, 07.06.1951 - 3 StR 244/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.09.1951 - 3 StR 550/51
Auch dort ist die AAR Nr. 1 nicht mehr anwendbar, nachdem durch das sogenannte "kleine Besatzungsstatut", die Erklärung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 14. Mai 1949 über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Gross-Berlin zu der Alliierten Kommandantur (VOBl für Gross-Berlin 1949 S. 151), die volle gesetzgeberische, vollziehende und gerichtliche Gewalt als auf die Stadt Berlin übertragen anzusehen ist (vgl. BGH-Urteil vom 7. Juni 1951 - 3 StR 244/51).
- BGH, 09.07.1953 - 3 StR 33/53
Rechtsmittel
Darauf, daß das Gericht einen Zeugen nicht entsprechend der Vorschrift des § 57 StPO belehrt hat, kann die Revision nicht gestützt werden, § 57 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO bildet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1951 - 3 StR 550/51 - im Anschl. an die stRspr des Reichsgerichts insbes RGSt 56, 66). - BGH, 29.01.1953 - 5 StR 846/52
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem Urteil 3 StR 550/51 vom 6. September 1951 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht. - BGH, 03.07.1956 - 5 StR 123/56
Rechtsmittel
Diese Vorschriften sind indessen, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen 3 StR 550/51 vom 6.9.1951 und 5 StR 128/55 vom 12.7.1955 im Anschluß an die Entscheidung RGSt 56, 66 [67] bereits entschieden hat, nur Ordnungsvorschriften, auf deren Nichtbeachtung eine Revision nicht gestützt werden kann.
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