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| BGH, 05.04.1951 - 3 StR 65/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
Rechtsmittel
Daß die vor dem Stichtag begangenen Taten verfolgt werden durften, ergibt sich jedoch daraus, daß der Angeklagte schon für sie eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt hat (§ 4 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1 StFG; BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951; BGHSt 5, 136); dies wiederum folgt notwendig daraus, daß das Landgericht allein wegen des Betrugsfalls 5 eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten hat (§ 74 StGB). - BGH, 06.11.1952 - 5 StR 289/52
Rechtsmittel
Sind mehrere Taten eines Angeklagten vor dem Stichtag begangen, so ist ihm Straferlaß nach §§ 3, 4 Abs. 1 u. IV Straffreiheitsgesetz nur zu gewähren, wenn eine für die mehreren Straftaten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951; 3 StR 71/51 vom 19.3.1951; 4 StR 247/51 vom 7.6.1951, sowie die in dieser Sache gegen die Mitangeklagten H. und K. ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 3.4.1952).Ergibt sich nämlich in der erneuten Hauptverhandlung, daß für die vor dem 15.9.1949 begangenen Taten eine Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten zu bilden wäre, so muß aus allen verwirkten Einzelstrafen, gleichgültig, ob die Taten vor oder nach dem Stichtag begangen sind, eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951).
- BGH, 03.04.1952 - 5 StR 289/52
Rechtsmittel
nur zu gewähren, wenn eine für die mehreren Straftaten zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr als 6 Monate Gefängnis betragen würde (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951; 3 StR 71/51 vom 19.3.1951; 4 StR 247/51 vom 7.6.1951).Ergibt sich nämlich in der erneuten Hauptverhandlung, daß für die vor dem 15.9.1949 begangenen Taten eine Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten zu bilden wäre, so muß aus allen verwirkten Einzelstrafen, gleichgültig, ob die Taten vor oder nach dem Stichtag begangen sind, eine einheitliche Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951).
- BGH, 10.04.1952 - 4 StR 149/51
Rechtsmittel
Bedingte Straffreiheit gemäss § 2 Abs. 2 StrFrG scheidet in den Fällen F., die sich vor dem 15. September 1949 ereignet haben, schon deshalb aus, weil sich der Angeklagte im Juli 1950 eines weiteren vorsätzlichen Vergehens, und zwar im Falle S., schuldig gemacht hat (BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951). - BGH, 11.10.1951 - 4 StR 350/51
Rechtsmittel
Die Angeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949 neue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straferlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis angenommen hat, verwirkt (§§ 4 Abs. 1 und 4; 2 StFG BGH Urteil vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 -, vom 19. April 1951 - 4 StR 63/50 NJW 1951 S 533 Nr. 24, vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 -, vom 10. Mai 1951 - 4 StR 280/51 -, vom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 NJW 1951 S 728 Nr. 29 undvom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -). - BGH, 26.07.1951 - 2 StR 297/51
Rechtsmittel
Einem bedingten Erlass der für die vor dem Stichtag liegenden Taten in Betracht kommenden Strafen nach § 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz steht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Stichtag eine neue Straftat begangen hat (Urteil des BGH vom 5.4.1951 - 3 StR 65/51 -). - BGH, 18.12.1959 - 4 StR 514/59
Rechtsmittel
Der in § 74 begründete Anspruch des Täters auf Strafermäßigung durch Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951) wäre damit gewahrt. - BGH, 25.03.1955 - 2 StR 437/54
Rechtsmittel
Daher muß nach der zwingenden Vorschrift des § 74 aus allen gleichzeitig verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden (BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951, Leitsatz veröffentlicht in LM Anmerkung 2 zu § 4 StFG 1949). - BGH, 17.01.1952 - 3 StR 870/51
Rechtsmittel
Daran ist auch durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nichts geändert worden (vgl. Urteil des Senats vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51). - BGH, 06.11.1951 - 2 StR 456/51
Rechtsmittel
Einem bedingten Erlass der Strafe für die Tat vor dem 15. September 1949 steht nach § 2 Abs. 2 StrFrG entgegen, dass der Angeklagte nach dem Stichtag eine neue Straftat begangen hat (BGH 3 StR 65/51 Urt. v. 5.4.1951). - BGH, 27.03.1952 - 3 StR 589/51
Rechtsmittel
- BGH, 18.12.1951 - 2 StR 613/51
Rechtsmittel
- BGH, 16.10.1951 - 1 StR 371/51
Rechtsmittel
- BGH, 04.10.1951 - 4 StR 521/51
Rechtsmittel
- BGH, 03.07.1951 - 2 StR 203/51
Rechtsmittel
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