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| BGH, 14.01.1954 - 3 StR 695/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO (a.F.) § 1
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.05.1953 - 3 StR 124/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.01.1954 - 3 StR 695/53
Die Revision der Staatsanwaltschaft sieht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 in 3 StR 124/53 das Verschulden des Angeklagten darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit "in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren sei".Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 13. Mai 1953 (3 StR 124/53) ist irrig.
- OLG München, 31.05.1983 - 5 U 5289/82
Haftungsverteilung bei Anfahren eines 12 Jahre alten Schülers im Bereich eines …
Als Reaktionszeit (einschliesslich der Bremsansprechzeit) standen ihm nur 0, 6, höchstens 0, 7 Sekunden zu (vgl. BGH VRS 6, 193; Full-Möhl-Rüth Rn 84; Jagusch Rn 30 je zu § 1 StVO ). - BGH, 27.11.1956 - VI ZR 240/55
Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem …
Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1954 - 3 StR 695/53 - VRS 6, 193 Nr. 88, 30. April 1954 - 2 StR 301/53 - VRS 6, 440 Nr. 211 und 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - VRS 7, 449 Nr. 208). - BGH, 13.05.1958 - VI ZR 128/57
Rechtsmittel
Daß der Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehenbleibt, um einen von rechts kommenden Wagen vorbeifahren zu lassen, ist ein häufiges Verkehrebild und nicht unsachgemäß (BGH Urteil vom 14. Januar 1954 - 3 StR 695/53 = VRS 6, 194; vom 17. April 1956 - VI ZR 120/55 = VersR 1956, 488; BGHSt 9, 92, 94). - BGH, 19.01.1956 - 4 StR 502/55
Rechtsmittel
Der Tatrichter wird den Sachverhalt erneut zu erörtern und dabei die im gegebenen Fall in Betracht kommende Reaktions- und Bremsansprechzeit zu berücksichtigen haben (vgl dazu: BGH VRS 6, 193 f; 441 f, 443).
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