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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,694
BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51 (https://dejure.org/1952,694)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1952 - 3 StR 734/51 (https://dejure.org/1952,694)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1952 - 3 StR 734/51 (https://dejure.org/1952,694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 355
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Mit dem zum Abdruck bestimmtenUrteil vom 13. März 1952 (3 StR 59/52), das die fahrlässige Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen betraf, hat der erkennende Senat in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass die Merkmale des Ankaufens und des Ansichbringens nicht nur gegeben sein können, wenn die eigene Verfügungsgewalt erlangt wird, dass vielmehr auch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb den Tatbestand erfüllt.

    Da im übrigen auch die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 5 und 16 Abs. 1 Ziff 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keinen Rechtsfehler erkennen läßt - die Vorschrift betrifft nicht nur den Eigen erwerb, sondern auch den Erwerb für andere (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 569/51 und vom 13. März 1952; 3 StR 59/52) -, musste die Revision der Angeklagten Anni A. verworfen werden.

  • RG, 20.01.1922 - 1242/21

    1. Zum Begriff des Ankaufens im § 259 StGB. 2. Kann wegen Unterschlagung …

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Zudem liegt Hehlerei auch dann vor, wenn der Inhaber des Gewerbes die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufe später in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs billigt, das gestohlene Gut behält und weiter veräussert (vgl RGSt 55, 220; 56, 335).

  • RG, 08.01.1921 - II 1469/20

    Zum Begriff des Ansichbringens nach § 259 StGB.

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).

    Zudem liegt Hehlerei auch dann vor, wenn der Inhaber des Gewerbes die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufe später in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs billigt, das gestohlene Gut behält und weiter veräussert (vgl RGSt 55, 220; 56, 335).

  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 793/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (vgl RGSt 74, 55 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 793/51).
  • RG, 02.02.1940 - 4 D 663/39

    1. Der ausländische Inhaber eines rechtlich unselbständigen inländischen …

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (vgl RGSt 74, 55 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 793/51).
  • RG, 25.09.1922 - II 318/22

    1. Hehlerei. Zum Begriff des Ankaufens bei Einkäufen eines Angestellten. 2. Was …

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).
  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 569/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Da im übrigen auch die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 5 und 16 Abs. 1 Ziff 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keinen Rechtsfehler erkennen läßt - die Vorschrift betrifft nicht nur den Eigen erwerb, sondern auch den Erwerb für andere (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 15. November 1951; 3 StR 569/51 und vom 13. März 1952; 3 StR 59/52) -, musste die Revision der Angeklagten Anni A. verworfen werden.
  • RG, 20.02.1930 - III 17/30

    Wann macht sich ein Angestellter der Eigenhehlerei und wann nur der Beihilfe zur …

    Auszug aus BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
    Diese ständige Rechtsprechung verstand unter dem Ankaufen und Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB die Erlangung der eigenen Verfügungsgewalt (durch abgeleiteten Erwerb), und zwar in dem Sinne, dass der Erwerber den Willen hat, über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl RGSt 55, 220; 56, 335; 57, 73; 64, 21).
  • BGH, 11.03.1954 - 3 StR 553/53
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  • BGH, 24.04.1979 - 5 StR 513/78

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Verweigerung der Einsichtnahme in …

    Ob der Angeklagte diese Waren zunächst für sich oder sogleich für die A... ankaufte, ist unerheblich, weil sowohl nach der alten (vgl. dazu BGHSt 2, 355) als auch nach der neuen Fassung des § 259 StGB auch der für den Geschäftsherrn ankaufende Gewerbegehilfe Täter sein kann.
  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 525/56

    Verschrotten des Motorrads - § 259 StGB, einverständliches Zusammenwirken mit dem …

    Dieser war ihm jedoch nicht eingeräumt worden, damit er (oder ein Dritter, BGHSt 2, 355, 357) über die Sachen verfügen könne.
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