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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1951 - 3 StR 79/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,1045
BGH, 05.07.1951 - 3 StR 79/51 (https://dejure.org/1951,1045)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1951 - 3 StR 79/51 (https://dejure.org/1951,1045)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1951 - 3 StR 79/51 (https://dejure.org/1951,1045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 4 Absatz 2 und Absatz 3 Straffreiheitsgesetzes (StFG) auf anhängige Verfahren bzw. Verfahren ab 31. Dezember 1949

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 728
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.1951 - 2 StR 95/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1951 - 3 StR 79/51
    Es ist daher kein Raum für die mit der Fassung im Widerspruch stehende Auslegung des Landgerichts, dass sinngemäss auch der Absatz 3 des § 4 in den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden sei (vgl. BGH 2 StR 95/50 und OLG Bremen in DRZ 50, 236 und 237).
  • BGH, 25.02.1954 - 3 StR 548/52

    Rechtsmittel

    Dabei wird es gegebenenfalls auch die Entscheidung des erkennenden Senatesvom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 - nicht unberücksichtigt lassen dürfen, wonach in einem am 31. Dezember 1949 oder später anhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 StrFrG nicht anwendbar sind.
  • BGH, 22.11.1951 - 3 StR 824/51

    Verurteilung wegen fortgesetzten teils einfachen und teils schweren Diebstahls in …

    Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 StrFrG gelten nur für solche Vorfahren, die am Tag seines Inkrafttretens, d.i. am 31. Dezember 1949 bereits abgeschlossen waren (vgl Urteil des BGH v. 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51).
  • BGH, 22.11.1951 - 3 StR 839/51

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits durchUrteil vom 5. Juli 1951 (3 StR 79/51) entschieden, dass in den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 a.a.O. nicht anwendbar sind.
  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 350/51

    Rechtsmittel

    Die Angeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949 neue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straferlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis angenommen hat, verwirkt (§§ 4 Abs. 1 und 4; 2 StFG BGH Urteil vom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 -, vom 19. April 1951 - 4 StR 63/50 NJW 1951 S 533 Nr. 24, vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 -, vom 10. Mai 1951 - 4 StR 280/51 -, vom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 NJW 1951 S 728 Nr. 29 undvom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -).
  • BGH, 23.08.1951 - 3 StR 505/51

    Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges im Rückfall in drei …

    Wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1951 (3 StR 79/51) mit ausführlicher Begründung bereits entschieden hat, darf nach der klaren Fassung des § 4 StFG in den nach dem 31. Dezember 1949 erst anhängig gewordenen Strafverfahren nur Absatz 1 dieses Paragraphen sinngemäss angewandt werden.
  • BGH, 17.09.1953 - 3 StR 59/53

    Rechtsmittel

    Wenn wegen mehrerer selbständiger Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, gemäss § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist, so tritt der Straferlass gemäss § 4 Abs. 1 und 4 StrFrG nur dann ein, wenn die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt (BGH NJW 1951, 728, Nr. 29).
  • BGH, 29.05.1952 - 5 StR 101/52

    Rechtsmittel

    Für ein solches ist § 4 Abs. 3 StFG nicht anwendbar (vgl BGH Urt. v. 5.7.51, 3 StR 79/51).
  • BGH, 14.02.1952 - 4 StR 283/51

    Rechtsmittel

    Die Beschränkung der Strafvollstreckung auf ein Jahr Gefängnis wegen der vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes verübten strafbaren Handlungen war unzulässig, jedoch nicht deshalb, weil § 4 Abs. 3 StrFG nur auf Gesamtstrafen bis zu einem Jahr Anwendung findet, wie das Landgericht im Zusammenhang mit der nachträglichen Erkenntnis der irrtümlich getroffenen Vollstreckungsanordnung annimmt; denn diese Vorschrift gilt ebenso wie § 4 Abs. 2 StrFG nicht für anhängige Strafverfahren, sondern ist auf die vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschränkt, ihre Anwendung liegt auch allein in der Hand der Vollstreckungsbehörde (BGH in NJW 1951, 728 Nr. 29).
  • BGH, 24.01.1952 - 3 StR 829/51

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind die Absätze 2 und 3 des § 4 StrFG in den nach dem 31. Dezember 1949 anhängigen Verfahren nicht anwendbar (Urt vom 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51 - Urt vom 22. November 1951 - 3 StR 839/51).
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