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| BGH, 24.06.1954 - 3 StR 816/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.12.1953 - 3 StR 520/53
Auszug aus BGH, 24.06.1954 - 3 StR 816/53
Nach § 1 StVO war er nämlich, wie auch das Landgericht angenommen hat, verpflichtet, sich vor dem Ausbiegen zu vergewissern, ob nicht ein anderes, schnelleres Fahrzeug von rückwärts nahte und zu seiner - des Angeklagten - Überholung ansetzte (vgl dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 520/53 - in BGHZ 5, 271 [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51] = VRS 6, 196). - BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51
Vermietung eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 24.06.1954 - 3 StR 816/53
Nach § 1 StVO war er nämlich, wie auch das Landgericht angenommen hat, verpflichtet, sich vor dem Ausbiegen zu vergewissern, ob nicht ein anderes, schnelleres Fahrzeug von rückwärts nahte und zu seiner - des Angeklagten - Überholung ansetzte (vgl dasUrteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 520/53 - in BGHZ 5, 271 [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51] = VRS 6, 196).
- BGH, 17.01.1961 - VI ZR 81/60
Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf zwei zuvor verunfallte, am …
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 24. Juni 1954 - 3 StR 816/53, VRS 72 110; vom 17. November 1955 - 4 StR 410/55, VRS 10, 213; vom 19. Januar 1956 - 4 StR 427/55, VRS 10, 291; vom 19. Juli 1957 - 4 StR 110/57, VRS 13, 281) darf ein Kraftfahrer auf der Autobahn nicht so knapp vor einem von hinten kommenden schnelleren Fahrzeug auf die Überholbahn wechseln, dass dessen Fahrer nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbremsung bleibt, tut er dies, dann verletzt er seine Sorgfaltspflicht gröblich. - BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55
Rechtsmittel
Darin liegt eine typische Gefahr gerade des Schnellverkehrs auf der Autobahn, denn bei den dort zulässigen und üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten kann der nachfolgende dritte Fahrer oft nicht mehr rechtzeitig vor dem die Fahrbahn wechselnden zweiten Fahrer ausweichen oder bremsen, weil er - möglicherweise in schuldloser Verkennung der Überholungsabsicht des zweiten Fahrers - schon zu nahe herangekommen ist (BGHSt 5, 271; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1954 - 3 StR 816/53 - VRS 7, 110 Nr. 50).
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