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Rechtsprechung
   BGH, 02.05.2023 - 3 StR 94/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12948
BGH, 02.05.2023 - 3 StR 94/23 (https://dejure.org/2023,12948)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2023 - 3 StR 94/23 (https://dejure.org/2023,12948)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2023 - 3 StR 94/23 (https://dejure.org/2023,12948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der …

    Auszug aus BGH, 02.05.2023 - 3 StR 94/23
    Der Senat kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN;… vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN;… MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 39).
  • BGH, 24.09.2014 - 4 StR 553/13

    Nachprüfung eines Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

    Auszug aus BGH, 02.05.2023 - 3 StR 94/23
    Der Senat kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN;… MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 39).
  • BGH, 25.08.2026 - 7 StR 41/26
    Denn in den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit der Revision ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23, juris mwN).
  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 282/23

    Erpressung (Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils; subjektiver …

    Jedoch ergibt sich aus einem Bestellungsschreiben und weiteren Ausführungen des Verteidigers, dass es sich bei dem die Schriftsätze übersendenden Rechtsanwalt um dessen Vertreter gemäß §§ 53 f. BRAO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23, juris).
  • BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit …

    Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23;… Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn. 10;… Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 Rn. 3).
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