Rechtsprechung
| VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 546/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Heilung eines Anhörungsmangels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 12.01.1988 - III H 760/87
- VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 546/88
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 08.11.1979 - IV OE 51/75
Bauplanungsrecht: Begriff der Nutzungsänderung, Zulässigkeit von Räumen für freie …
Auszug aus VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 546/88
Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung liegt vor, wenn für die neue Nutzung andere, insbesondere weitergehende rechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung (Hess. VGH, B. v. 28.10.1986 - 3 TH 2643/86 - B. v. 31.01.1981 - BRS 35 Nr. 51; Rasch-Schaetzell, HBO, Stand: Juli 1986, § 87 Erl. zu Abs. 1). - VGH Hessen, 15.09.1987 - 3 TH 2165/87
ANHÖRUNG; NACHHOLUNG; AUSSETZUNG; VERWALTUNGSVERFAHREN
Auszug aus VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 546/88
Rn. 14 Die Heilung ist auch im Verwaltungsverfahren selbst und nicht im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens vorgenommen worden (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 15.09.1987 - 3 TH 2165/87 -).
- VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3354/87
Fehlende Anhörung und Voraussetzungen für wirksame Nachholung im gerichtlichen …
Rn. 30 Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Hinweis auf Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG die Frage verneint (Beschluß vom 15.09.1987 - 3 TH 2165/87 - und Beschlüsse vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 und 3 TH 1331/88 -).Da eine Überprüfung des im Fehlen der vorherigen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers immer nur aufgrund eines Widerspruchs erfolgt, würde § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG andernfalls leerlaufen (vgl. die Beschlüsse des 3. Senats des Hess. VGH vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 - und 3 TH 1331/88.
- VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3616/87
Fehlende Anhörung: Voraussetzung für wirksame Nachholung im gerichtlichen …
Rn. 30 Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Hinweis auf Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG die Frage verneint (Beschluß vom 15.09.1987 - 3 TH 2165/87 - und Beschlüsse vom 25.04.1988 ;- 3 TH 546/88 und 3 TH 1331/88 -).Da eine Überprüfung des im Fehlen der vorherigen Anhörung liegenden Verfahrensfehlers immer nur aufgrund eines Widerspruchs erfolgt, würde § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG andernfalls leerlaufen (vgl. die Beschlüsse des 3. Senats des Hess. VGH vom 25.04.1988 - 3 TH 546/88 - und 3 TH 1331/88 -).
- VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85
Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Haftungsbescheid - Inhalt - Voraussetzungen
Denn der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben und die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bei ihrer Widerspruchsentscheidung erkennbar in Erwägung gezogen (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen des nahezu wortgleichen § 45 VwVfG Hess. VGH, Beschluß vom 25. April 1988 - 3 TH 546/88 - und Beschluß vom 20. Mai 1988, DÖV 1988, 1023).
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