Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
ArbGG § 12 Abs. 5; ; ArbGG § ... 98; ; BRAGO § 8 Abs. 2; ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz; ; RVG § 23 Abs. 3; ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz; ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz; ; RVG § 33 Abs. 4 Satz 3; ; RVG § 33 Abs. 6; ; RVG § 33 Abs. 9; ; RVG § 33 Abs. 9 Satz 1; ; RVG § 33 Abs. 9 Satz 2, 2. Halbsatz; ; BetrVG § 76; ; BetrVG § 76 Abs. 1; ; BetrVG § 76 Abs. 2; ; BetrVG § 111; ; RVO § 33 Abs. 9 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle bei Betriebsänderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Gegenstandswerts; Gegenstandswert eines Verfahrens zwecks Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans wegen Stilllegung eines Betriebes ; Anzuwendende Bemessungsgrundsätze bei der Festsetzung des Streitwerts in ...
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 26.10.2004 - 9 BV 12/04
- LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- LAG Düsseldorf, 21.09.1990 - 7 Ta 248/90
Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 1990 - 7 Ta 248/90 - (DB 1991, 184) ist der Gegenstandswert auf den damaligen Hilfswert von DM 6.000,00 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO festzusetzen, wenn in dem Verfahren über die Besetzung einer Einigungsstelle der Streit über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer geführt wird.Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 26. September 1985 - 3 TaBV 118/95 - (LAGE § 8 BRAGO Nr. 4) wie das LAG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 21. September 1990 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, solche Verfahren seien mit DM 4.000,00 entsprechend dem damals geltenden Hilfswert in § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO zu bewerten, sofern es nur um die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer geht und die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht umstritten ist (ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Dezember 1979, BB 1990, 321).
- LAG Schleswig-Holstein, 09.03.1993 - 4 Ta 13/93
Streitwertfestsetzung; Anwaltlicher Gebührenwert bei Bestellung einer …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307).Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Beschluss vom 01. September 1993 - 3 Ta 67/93 - (DB 1993, 2604) unter Bezugnahme auf den Beschluss der 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 (…a.a.O.) entschieden, wegen der im Vergleich mit sonstigen Beschlussverfahren gewöhnlich eher geringen Bedeutung von Verfahren nach § 98 ArbGG komme als Gegenstandswert für ein solches Beschlussverfahren, auch wenn die Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten, grundsätzlich kein höherer, eher ein geringerer Wert als der Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO in Betracht.
- LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92
Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG von Euro 4.000,00, wie er offensichtlich dem Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Grunde liegt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nur für solche Fallgestaltungen in Betracht, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (vgl. nur: LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 1993, S. 42, zu 2 a cc der Gründe, m. w. N.; Beschluss vom 25. November 1994 - 3 Ta 22/94 - n. v.).Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Aufwand für den Rechtsanwalt findet auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung (LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992, a.a.O.).
- LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95
Anwaltliche Tätigkeit; Beschlußverfahren; Bestellung einer Einigungsstelle; …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 (NZA-RR 1996, 307 ff.) sei der Gegenstandswert deutlich zu hoch festgesetzt.Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307).
- LAG Köln, 05.08.1999 - 11 (8) Ta 55/99
Streitwert - Einigungsstelle
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 05. August 1999 - 11 (8) Ta 55/99 - (NZA-RR 2001, 52 f.) entschieden, dass im Verfahren nach § 98 ArbGG als Streitwert der Ausgangsbetrag des § 8 Abs. 2 BRAGO einmal heranzuziehen sei - und zwar auch dann, wenn es sowohl um die Person des Vorsitzenden als auch um die Anzahl der Beisitzer geht. - LAG München, 01.09.1993 - 3 Ta 67/93
Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Beschluss vom 01. September 1993 - 3 Ta 67/93 - (DB 1993, 2604) unter Bezugnahme auf den Beschluss der 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 (…a.a.O.) entschieden, wegen der im Vergleich mit sonstigen Beschlussverfahren gewöhnlich eher geringen Bedeutung von Verfahren nach § 98 ArbGG komme als Gegenstandswert für ein solches Beschlussverfahren, auch wenn die Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten, grundsätzlich kein höherer, eher ein geringerer Wert als der Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO in Betracht. - LAG Hamm, 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02
Gegenstandswert für Beschlussverfahren; Einrichtung einer Einigungsstelle; …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Nach einem Beschluss der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm - 10 TaBV 12/02 - (n. v.; zitiert nach Juris) ist der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zu bewerten, wenn die Beteiligten nur über die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten. - LAG Schleswig-Holstein, 14.10.1993 - 4 TaBV 8/93
Streitwertfestsetzung; Anwaltlicher Gebührenwert bei Bestellung einer …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307). - LAG Baden-Württemberg, 08.04.1994 - 13 TaBV 2/93
Verfahrenswert; Wert der Regelungsgegenstände; Einigungsstelle; Gegenstandswert …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 08. April 1994 - 13 TaBV 2/93 - (DB 1994, 1044) angenommen, dass sich der Gegenstandswert des Errichtungsverfahrens an dem Aufwand orientieren müsse, der mit der Einsetzung der Einigungsstelle verbunden ist. - LAG Sachsen-Anhalt, 24.02.1995 - 3 Ta 22/94
Verhängung eines Ordnungsgeldes; Ordnungsgemäße Ladung ; Ladung einer Partei ; …
Auszug aus LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04
Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG von Euro 4.000,00, wie er offensichtlich dem Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Grunde liegt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nur für solche Fallgestaltungen in Betracht, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (vgl. nur: LAG Hamburg…, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 1993, S. 42, zu 2 a cc der Gründe, m. w. N.; Beschluss vom 25. November 1994 - 3 Ta 22/94 - n. v.). - LAG Hamburg, 06.05.1994 - 3 TaBV 8/93
Erweiterung des Beteiligungsrechtes des Betriebsrates; Beteiligungsrecht des …
- LAG Schleswig-Holstein, 28.02.1994 - 6 Ta 120/93
Bemessung des Gegenstandswertes im Falle der Einsetzung einer Einigungsstelle …
- LAG Sachsen, 20.12.1999 - 4 Ta 321/99
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2011 - 1 Ta 146/11
Gegenstandswert - Errichtung einer Einigungsstelle
Kriterien für die Ermessensausübung und insbesondere für das Ansetzen eines vom Hilfswert nach oben oder nach unten abweichenden Wertes stellen die Schwierigkeit des Falles, der hiermit verbundene Aufwand für die Tätigkeit des Rechtsanwalts und die Bedeutung für die Beteiligten dar (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 -1 Ta 171/09; Beschl. v. 01.03.2010 - 1 Ta 24/10 ; LAG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2005 -3 Ta 28/04; Beschl. v. 04.08.1992 -2 Ta 6/92; ähnlich LAG Köln, Beschl. v. 02.09.2010, -7 Ta 277/10).Rn. 13 In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung werden zur vorliegenden Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.09.2005 - 1 Ta 69/05 "regelmäßig mit dem halben Ausgangswert festzusetzen"; LAG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2009 - 3 Ta 28/04 "ein Viertel des Hilfswerts für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer; zwischen einem Viertel und der Hälfte des Hilfswerts bei Streit um den Vorsitzenden der Einigungsstelle"; LAG Hamm, Beschl. v. 27.06.2005 -10 TaBV 83/05 "Hälfte des Ausgangswerts bei Streit um Anzahl der Beisitzer"; Sächsisches LAG, Beschl. v. 20.12.1999 - 4 Ta 321/99 "erhebliche Herabsetzung des Regelstreitwerts"; LAG Hamm, Beschl. v. 15.04.2011 -13 Ta 180/11 "bei Auseinandersetzung um die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer jeweils eine Erhöhung des Hilfswertes um 2000,-EUR" ).
- LAG Hamburg, 23.06.2008 - 5 Ta 14/08
Wertfestsetzung beim Streit um die Zuständigkeit einer Einigungsstelle
Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2005 - 5 Ta 16/05 - n.v.; Beschluss vom 16.11.2005 - 3 TaBV 6/05 - LAGE § 23 RVG Nr. 4; Beschluss vom 09.03.2005 - 3 Ta 28/04 - n.v. Juris), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1979 - BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 - DB 1991, 184; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52), ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von EUR 4.000,00 zu bewerten. - LAG Hamburg, 09.11.2015 - 6 Ta 22/15
Wertfestsetzung auf anwaltlichen Antrag bei Erledigung des arbeitsgerichtlichen …
- LG Hamburg, 09.11.2015 - 6 Ta 22/15
Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung auf anwaltlichen Antrag bei Erledigung …
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