Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
BetrVG § 9; ; BRAGO § 8 Abs. 2; ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenstandswertfestsetzung; Nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstand; Billiges Ermessen; Gegenstandswert einer Betriebsratswahlanfechtung; Anzahl der Betriebsratsmitglieder; Typisierende Bewertungsgrundsätze
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- LAG Hamburg, 03.08.1995 - 3 Ta 27/94
Auszug aus LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01
Entsprechend hat die beschließende Kammer einen Beschluss vom 03. August 1995 - 3 Ta 27/94 - (n. v.) es als sachgerecht angesehen, bei der Anfechtung der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates regelmäßig einen Wert von DM 20.000 entsprechend dem 2 1/2-Fachen des damals geltenden Hilfswertes von DM 8.000 in Ansatz zu bringen und den Gegenstandswert bei der Wahl nur eines Betriebsobmannes angemessen niedriger und bei der Wahl eines größeren Betriebsrates angemessen höher zu bemessen.Für einen dreiköpfigen Betriebsrat entspricht dies im Ergebnis dem zitierten Beschluss der erkennenden Kammer vom 03. März 1995 - 3 Ta 27/94 -.
- LAG Hamm, 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01
Gegenstandswert, Anfechtung einer Betriebsratswahl
Auszug aus LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01
Im Anschluss an den Beschluss des LAG Hamm vom 09. März 2001 - 13 TaBV 7/01 (NZA 2002, 350) wird die bisherige Festsetzungspraxis der erkennenden Kammer dahingehend ergänzt und konkretisiert, dass der Gegenstandswert für die Anfechtung der Wahl eines einköpfigen Betriebsrates in der Regel auf das 1, 5-Fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO festzusetzen ist. - LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92
Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen …
Auszug aus LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01
Bei dem Betrag von EUR 4.000,00 handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen Hilfswert (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 -LAGE § 8 BRAGO Nr. 18 m. w. N.).
- LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91
Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl
Auszug aus LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01
Dies entspricht z. B. auch dem Beschluss des LAG Berlin vom 17. Februar 1991 -1 Ta 50/91 - . - LAG Bremen, 11.04.1988 - 2 Ta 75/87
Festsetzung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit
Auszug aus LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01
In der Rechtsprechung besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass in Anwendung dieser Grundsätze der Gegenstandswert einer Betriebsratswahlanfechtung maßgeblich in Orientierung an der Größe des Betriebes und der Zahl der zu wählenden Arbeitnehmer anzuknüpfen ist (I_AG Bremen, Beschluss vom 11. April 1988 - 2 Ta 75/87 -). - LAG Brandenburg, 21.09.1995 - 2 Ta 155/95
Wert anwaltlicher Tätigkeit bei einem Streit um die Nichtigkeit einer …
Auszug aus LAG Hamburg, 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01
Ob entsprechend einem Beschluss des LAG Brandenburg vom 21. September 1995-2 Ta 155/95 - (NZA 1996, 112) ab der 6. Staffel des § 9 BetrVG ein geringerer Steigerungswert angemessen ist, kann bei der vorliegend streitgegenständlichen Wahl eines 7-köpfigen Betriebsrates dahingestellt bleiben.
- LAG Hamburg, 07.01.2009 - 4 Ta 22/08
Gegenstandswert - Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats
(2) In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich der Gegenstandswert eines Anfechtungsverfahrens einer Betriebsratswahl in Anwendung der vorgenannten Grundsätze maßgeblich an der Größe des Betriebes und der Zahl der zu wählenden Arbeitnehmer orientieren sollte (vgl. nur LAG Bremen 11.04.1988 - 2 Ta 75/87; LAG Hamm 09.03.2001 - 13 TaBV 7/01 - NZA 2002, 350; LAG Hamburg 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01 - nv). - LAG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Ta 12/03
Gegenstandswertfestsetzung
Die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze ist Grundbedingung der gleichförmigen Rechtsanwendung und erweist sich damit als Anwendungsfall des Gleichheitsgrundsatzes (so zutreffend Beschluss des LAG Hamburg vom 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01;… vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rn. 264 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).Im Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09. März 2001 (3 TaBV 7/01 - NZA 2002 350) hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg ihre bisherige Festsetzungspraxis (vgl. bereits Beschluss vom 03.03.1995 -3 Ta 27/94 - n.v.) dahingehend konkretisiert, dass der Gegenstandswert für die Anfechtung der Wahl eines einköpfigen Betriebsrates i. d. R. auf das 1, 5-fache des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO festzusetzen sei ( Beschluss vom 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01 ), was z. B. auch dem Beschluss des LAG Berlin vom 17. Februar 1991 (1 Ta 50/91) entspreche: Bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrates sei - wiederum in Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03. März 2001 - für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils der einfache Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zusätzlich in Ansatz zu bringen.
- LAG Hamburg, 02.12.2004 - 4 Ta 26/04
Gegenstandswert des Arbeitgeberantrags auf Zustimmungsersetzung
Die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze ist Grundbedingung der gleichförmigen Rechtsanwendung und erweist sich damit als Anwendungsfall des Gleichheitsgrundsatzes (so zutreffend LAG Hamburg, Beschl. vom 23.05.2002 - 3 TaBV 2/01; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz 264 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
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