Rechtsprechung
| OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 101 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO
Urteilsergänzung: Unterlassene Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 319; ZPO § 321
Berichtigung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vergessene Kosten der Nebenintervention
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berichtigung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention
Verfahrensgang
- LG Schwerin - 4 O 223/14
- OLG Rostock, 16.03.2015 - 3 U 133/14
- OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 381
- MDR 2016, 362
- NJ 2016, 219
- FamRZ 2016, 652
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11
Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe
Auszug aus OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14
Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.04.2013, II ZR 297/11, MDR 2013, 807 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2006, 7 W 68/06, OLGR Rostock 2007, 116). - OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
Keine Urteilsberichtigung bei Fehlen der Kostengrundentscheidung bezüglich …
Auszug aus OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14
Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.04.2013, II ZR 297/11, MDR 2013, 807 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2006, 7 W 68/06, OLGR Rostock 2007, 116).
- OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 6/18
Entscheidung über die Kosten einer Streithilfe
In dem Urteil ist durch ein Versehen des Senats nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden worden, was daher nachzuholen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2016 - VIII ZR 287/15 - NJW 2016, 2754; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 6 U 62/17 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 U 133/14 - NJW-RR 2016, 381).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 18.06.2015 - 3 U 133/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de
Haftung des Generalunternehmers, des Tragwerksplaners und des planenden Architekten wegen fehlerhafter Höhen bei der Errichtung eines Bauwerks
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauleitender Bauunternehmer haftet vor planendem Architekten!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauleitender Bauunternehmer haftet vor planendem Architekten! (IBR 2020, 1013)
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.07.2014 - 27 O 96/12
- OLG Köln, 18.06.2015 - 3 U 133/14
- BGH, 24.01.2018 - VII ZR 167/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.07.2007 - VII ZR 5/06
Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger …
Auszug aus OLG Köln, 18.06.2015 - 3 U 133/14
Rn. 48 Die gesamtschuldnerische Haftung ist auch anzunehmen zwischen dem Bauunternehmer und dem planenden Architekten, wenn der Bauunternehmer auf Mängelbeseitigung und der planende Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 5/06, BauR 2007, 1875).
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Rechtsprechung
| OLG Rostock, 16.03.2015 - 3 U 133/14 |
Verfahrensgang
- LG Schwerin - 4 O 223/14
- OLG Rostock, 16.03.2015 - 3 U 133/14
- OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14
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Rechtsprechung
| LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14 |
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 23.07.2014 - S 11 U 53/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14
Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). - BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14
Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 und Nr. 17). - BSG, 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Einbeziehung …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14
Anhaltspunkte für die Bemessung der MdE im Einzelfall bilden die sog Erfahrungswerte, die sich in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen herausgebildet haben (vgl hierzu BSG, Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 4/04 R - juris Rn 33 mwN;… SozR 4-2700 § 56 Nr. 4). - BSG, 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Wirbelsäule - Ursachenzusammenhang - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14
Maßgeblich sind demnach die durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die mithin, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 9). - BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 133/14
Insoweit gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der erleichterte Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden müssen (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 48 Nr. 67 mwN).
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