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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.02.2002 - 3 U 138/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9946
OLG Hamburg, 21.02.2002 - 3 U 138/01 (https://dejure.org/2002,9946)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2002 - 3 U 138/01 (https://dejure.org/2002,9946)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 3 U 138/01 (https://dejure.org/2002,9946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 2 Abs. 2 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1 § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 5
    Zulässigkeitsvoraussetzungen von vergleichender Werbung bei konkurrierenden Arzneimitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergleichende Werbung; Gegenüberstellung konkurrierender Arzneimittel unter Angabe der Kostenreduzierung ; Preisvergleich als pauschaler Hinweis auf Preisvorteil; Wegen unterschiedlicher Dosierungsmöglichkeiten unzutreffender Preisvergleich; Beschreibung als veraltet; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 398 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamburg, 19.12.2002 - 5 U 137/02

    Zulässigkeit eines Preisvergleichs; Voraussetzungen des werbenden Vergleichs …

    Durch den Vergleich darf kein "schiefes Bild" entstehen (vgl. HansOLG v.21.2.2002, 3 U 138/01, für einen Preisvergleich zwischen Medikamenten, der nur bei einer bestimmten Dosierung zutraf).
  • OLG Hamburg, 14.06.2007 - 3 U 297/06

    Unterlassungsantrag

    Eine unzulässige unsachliche Werbung kann dann vorliegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch die Werbung ein schiefes Bild zu Lasten des Mitbewerbers hervorgerufen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25.8.2005, 3 U 133/04; Urteil vom 21.2.2002, 3 U 138/01 = BeckRS 2002 Nr. 30241681, Orientierungssatz in GRUR-RR 2002, 398).
  • OLG Hamburg, 01.02.2007 - 3 U 117/06

    Vergleich eines Durchschnittswertes mit einem möglichen Extremwert eines …

    Eine unzulässige unsachliche Werbung kann dann vorliegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch die Werbung ein schiefes Bild zu Lasten des Mitbewerbers hervorgerufen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25.8.2005, 3 U 133/04; Urteil vom 21.2.2002, 3 U 138/01 = BeckRS 2002 Nr. 30241681, Orientierungssatz in GRUR-RR 2002, 398).
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