Rechtsprechung
| OLG Hamm, 14.08.1996 - 3 U 150/95 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 § 254; StVG § 17
Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 22.08.2019 - 22 U 33/18
Geschwindigkeitsverstoß, Linksabbiegen, Haftungsverteilung
Dem steht nicht entgegen, dass bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO in der Rechtsprechung regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten führte, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG…, Urteil vom 04. September 2000 - 12 U 4373/99 -, juris Rdn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 1993 - 10 U 13/93 -, juris=NZV 1994, 194; KG, Urteil vom 11. März 1982 - 12 U 2669/81 -, juris=VerkMitt 1982, 94; KG, Urteil vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, juris=VRS Bd. 83, 407; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 1996 - 3 U 150/95 -, juris=VRS Bd. 93, 253). - LG Arnsberg, 15.01.2015 - 4 O 260/14
Abwägung von Verursachungsbeiträgen mehrerer Unfallbeteiligter; Vornahme einer …
Rn. 21 Vorwerfbar kann die falsche Geschwindigkeitseinschätzung jedoch nur solange sein, wie sich die Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges in einem Rahmen hält, mit dem vernünftigerweise noch zu rechnen ist (OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212).Die Geschwindigkeitsgrenze, bis zu der eine falsche Einschätzung noch vorwerfbar ist, (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., VersR 1975, 68; KG, DAR 1992, 433; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 212; NZV 2001, 171), ist hier überschritten.
- LG München I, 18.12.2014 - 17 O 5122/14 Der Wartepflichtige muss vor der Einfahrt die bevorrechtigte Straße genau beobachten und geht eine falsche Schätzung der Geschwindigkeit oder Entfernung des Vorfahrtberechtigten zu seinen Lasten (BGH VRS 6, 158; OLG Hamm VRS 93, 253).
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