Rechtsprechung
| OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der Arzthaftung wegen fehlender Aufklärung bei einer Schnittentbindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Ersatz eines bei der Geburt erlittenen Gesundheitsschadens; Vorliegen einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Rüge der unzulänglichen Aufklärung über die Risiken bei einer Schnittentbindung; Berücksichtigung eines neuen Vorbringens in der ...
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 4 O 180/03
- OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03
Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04
Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dieses neue Vorbringen nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen können, da es sich hier nicht um medizinische Fragen handelt, sondern allein darum, auch diesen Abschnitt des Behandlungsverlaufs zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BGH NJW 2004, 2825, 2826). - BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03
Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im …
Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04
Die Aufklärung über eine Schnittentbindung ist grundsätzlich erst dann veranlaßt und geboten, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall der vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (BGH NJW 2004, 1452, 1454; NJW 2004, 3703, 3704). - BGH, 14.09.2004 - VI ZR 186/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zwillingsschwangerrschaft
Auszug aus OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04
Die Aufklärung über eine Schnittentbindung ist grundsätzlich erst dann veranlaßt und geboten, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall der vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (BGH NJW 2004, 1452, 1454; NJW 2004, 3703, 3704).
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes
Eine Schriftsatzfrist wäre nur geboten gewesen, wenn diese Antwort des Sachverständigen eine neue oder ausführlichere Beurteilung ergeben hätte, die bislang nicht Gegenstand des Prozesses war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2005 - 3 U 247/04 -, Juris). - OLG Karlsruhe, 08.08.2012 - 7 U 128/11
Arzthaftung: Behandlungsfehler bei vaginaler Entbindung; Berücksichtigung neuen …
Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dieses neue Vorbringen nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen können, da es sich hier nicht um medizinische Fragen handelt, sondern allein darum, auch diesen in zeitlicher Hinsicht anderen Abschnitt des Behandlungsverlaufs zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BGH, NJW 2004, 2825, 2826; OLG Schleswig, GesR 2012, 312; OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2005, Az. 3 U 247/04, juris Tz. 9).
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