Rechtsprechung
| OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Warentermin und Optionsgeschäften; Mangelnde Aufklärung über die Bedeutung des Londoner Optionspreises sowie die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 20.11.1986 - 2 O 2166/86
- OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 1329
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80
Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] und insbesondere in NJW 1986, 123 [BGH 05.11.1984 - II ZR 38/84] hat er geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe ihn nicht in der vom Bundesgerichtshof für notwendig gehaltenen Weise über das Wesen der Optionsprämie aufgeklärt und auf diese Weise über die geringen Gewinnchancen im Hinblick auf den großen Aufschlag auf die eigentliche Prämie getäuscht, so daß sie ihm wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sei.Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).
Die Prospekte der Firma ... GmbH, um die es in den vom Bundesgerichtshof und vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fällen ging, enthalten auszugsweise die entscheidenden Passagen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.2.1981 (BGHZ 80, 80 ff. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] ) über den Umfang der Aufklärungspflicht.
Der Bundesgerichtshof hatte aber bereits in seiner Entscheidung vom 16.2.1981 deutlich ausgeführt, daß den Käufern von Warenterminoptionen nicht nur der Londoner Optionspreis zu nennen ist, sondern sie auch auf seine Bedeutung und wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen sind (BGHZ 80, 80, 84 f.) [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] .
- BGH, 05.11.1984 - II ZR 38/84
Aufklärungspflicht des Vermittlers von Warenterminoptionen
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] und insbesondere in NJW 1986, 123 [BGH 05.11.1984 - II ZR 38/84] hat er geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe ihn nicht in der vom Bundesgerichtshof für notwendig gehaltenen Weise über das Wesen der Optionsprämie aufgeklärt und auf diese Weise über die geringen Gewinnchancen im Hinblick auf den großen Aufschlag auf die eigentliche Prämie getäuscht, so daß sie ihm wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sei.Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).
Denn sie entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels und kennzeichnet damit den Rahmen eines Risikobereichs der vom Markt als vertretbar angesehen wird (BGH NJW 86, 123).
Eine solche Ausnutzung des eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprungs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der wissentlichen Vorenthaltung der unabdingbaren Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie, ihre Bedeutung für die Chancen- und Risikoeinschätzung der Option und die Gewinnchancen des Kunden zu sehen (BGH NJW 82, 2815, 2816 - WM 82, 738, 740; WM 82, 1374, 1375; WM 83, 300, 301; WM 83, 1235; WM 84, 961 f.; NJW 86, 123, 124 - WM 85, 81, 82; WM 87, 103, 105).
- BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92
Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).Darlegungs- und beweispflichtig dafür, wie sich der Kläger bei genügender Aufklärung verhalten hätte, sind die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1), weil sie ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat (…vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., Vorb. 8 d, dd vor § 249), und der Beklagte zu 2), weil er als Verantwortlicher für die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht besser gestellt werden kann als diese (BGH NJW 84, 1688, 1689 - WM 84, 221, 222; BGH WM 84, 960, 961; WM 84, 961, 962; WM 86, 734, 735).
- BGH, 20.03.1986 - II ZR 141/85
GmbH-Geschäftsführer - Aufklärungspflichten - Warenterminoptionen - …
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).Darlegungs- und beweispflichtig dafür, wie sich der Kläger bei genügender Aufklärung verhalten hätte, sind die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1), weil sie ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat (…vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., Vorb. 8 d, dd vor § 249), und der Beklagte zu 2), weil er als Verantwortlicher für die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht besser gestellt werden kann als diese (BGH NJW 84, 1688, 1689 - WM 84, 221, 222; BGH WM 84, 960, 961; WM 84, 961, 962; WM 86, 734, 735).
- BGH, 17.05.1982 - II ZR 9/82
Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) …
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Sie verfügen, wie auch der Kläger, nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, um die Risiken der angebotenen Geschäfte auch nur annähernd sachgerecht bewerten zu können (BGH NJW 82, 2815, 2816;… Wach, Der Warenterminhandel in Recht und Praxis, Seite 108 Rdnr. 229).Eine solche Ausnutzung des eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprungs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der wissentlichen Vorenthaltung der unabdingbaren Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie, ihre Bedeutung für die Chancen- und Risikoeinschätzung der Option und die Gewinnchancen des Kunden zu sehen (BGH NJW 82, 2815, 2816 - WM 82, 738, 740; WM 82, 1374, 1375; WM 83, 300, 301; WM 83, 1235; WM 84, 961 f.; NJW 86, 123, 124 - WM 85, 81, 82; WM 87, 103, 105).
- BGH, 17.11.1986 - II ZR 79/86
Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).Das bedeutet, daß es sich bei dem Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um einen höheren Preis für dasselbe Objekt handelt, sondern daß sich dadurch die Grundlagen des Geschäfts entscheidend verändern und verschlechtern können (BGH NJW 86, 12 p, 124 BGH WM 87, 7).
- BGH, 01.12.1986 - II ZR 57/86
Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer vorvertraglichen …
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).Eine solche Ausnutzung des eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprungs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der wissentlichen Vorenthaltung der unabdingbaren Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie, ihre Bedeutung für die Chancen- und Risikoeinschätzung der Option und die Gewinnchancen des Kunden zu sehen (BGH NJW 82, 2815, 2816 - WM 82, 738, 740; WM 82, 1374, 1375; WM 83, 300, 301; WM 83, 1235; WM 84, 961 f.; NJW 86, 123, 124 - WM 85, 81, 82; WM 87, 103, 105).
- BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82
Zustandekommen und Bedeutung der sogenannten " Londoner Optionsprämie" - …
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.).Eine solche Ausnutzung des eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprungs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der wissentlichen Vorenthaltung der unabdingbaren Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie, ihre Bedeutung für die Chancen- und Risikoeinschätzung der Option und die Gewinnchancen des Kunden zu sehen (BGH NJW 82, 2815, 2816 - WM 82, 738, 740; WM 82, 1374, 1375; WM 83, 300, 301; WM 83, 1235; WM 84, 961 f.; NJW 86, 123, 124 - WM 85, 81, 82; WM 87, 103, 105).
- BGH, 17.05.1984 - II ZR 275/83
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Eine solche Ausnutzung des eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprungs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der wissentlichen Vorenthaltung der unabdingbaren Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie, ihre Bedeutung für die Chancen- und Risikoeinschätzung der Option und die Gewinnchancen des Kunden zu sehen (BGH NJW 82, 2815, 2816 - WM 82, 738, 740; WM 82, 1374, 1375; WM 83, 300, 301; WM 83, 1235; WM 84, 961 f.; NJW 86, 123, 124 - WM 85, 81, 82; WM 87, 103, 105).Darlegungs- und beweispflichtig dafür, wie sich der Kläger bei genügender Aufklärung verhalten hätte, sind die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1), weil sie ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat (…vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., Vorb. 8 d, dd vor § 249), und der Beklagte zu 2), weil er als Verantwortlicher für die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht besser gestellt werden kann als diese (BGH NJW 84, 1688, 1689 - WM 84, 221, 222; BGH WM 84, 960, 961; WM 84, 961, 962; WM 86, 734, 735).
- BGH, 04.05.1981 - II ZR 193/80
Einmann-GmbH - culpa in contrahendo - Gesellschafter - Geschäftsführer - Haftung …
Auszug aus OLG Bremen, 25.03.1987 - 3 U 26/87
Er hat den Käufer insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Börsenprämie (Londoner Optionspreis) den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und daß deshalb jeder über die übliche Broker-Commission hinausgehende Aufschlag auf die Börsenprämie die Gewinnaussichten verändert und verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. BGHZ 80, 80, 84 f. [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] = BGH NJW 81, 1266 f. = WM 81, 374 f.; BGH NJW 81, 2810 = WM 81, 1021; 1022NJW 82, 2815, 2816; WM 83, 1235; WM 84, 960; NJW 86, 123, 124 = WM 85, 81, 82; WM 86, 734; WM 87, 7; WM 87, 103 ff.). - BGH, 28.11.1983 - II ZR 72/83
Beweislast für den Abschluss von Geschäften mit Warenterminoptionen - Umfang der …
- BGH, 07.07.1986 - II ZR 6/86
Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer …
- BGH, 11.10.1982 - II ZR 120/82
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches - Prämienzahlungen für den Erwerb …
- BGH, 07.02.1983 - II ZR 285/81
Anspruch auf Schadensersatz bei Missbrauch der geschäftlichen Überlegenheit - …
- OLG Frankfurt, 16.10.1986 - 16 U 25/86
- OLG Köln, 16.03.1989 - 12 U 197/88
Ausschließlicher Gerichtsstand in AGB-Klauseln und internationale Zuständigkeit; …
Es ist zutreffend, daß die Grundsätze über die Aufklärungspflicht des Brokers und/oder des Vermittlers über das Geschäftsrisiko des Anlegers, wie sie vom Bundesgerichtshof (vgl. ZIP 1988, 1098 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87] = EWiR § 826 BGB 5/88, 1197 (Schwark) = NJW 1988, 2882 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87] ; ZIP 1988, 635 [BGH 11.01.1988 - II ZR 134/87] = EWiR § 826 BGB 3/88, 459 (Ahrens) = NJW-RR 1988, 544 [BGH 11.01.1988 - II ZR 134/87] ; vgl. auch OLG Bremen, NJW-RR 1987, 1329 [OLG Bremen 25.03.1987 - 3 U 26/87] ) aufgestellt und vom Senat in der Berufungsverhandlung erörtert worden sind, im wesentlichen Optionsgeschäfte betreffen, während in concreto, wie die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz zutreffend hervorheben, Direktgeschäfte getätigt worden sind.
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 28.07.1988 - 3 U 26/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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