Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ZPO § 945
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 945
Zum Ersatz für Verlust von Vorteilen gem. § 945 ZPO bei Verpflichtung zur Unterlassung einer einstweiligen Verfügung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ; Untersagung des in den Verkehr Bringens eines Medikaments und dessen Bewerbung; Befolgungsschaden durch Vernichtung der Arneimittelkataloge; Rechtskräftige Aufhebung der Beschlussverfügung; Rechtskräftige ...
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.01.2003 - 315 O 377/02
- OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (14)
- BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52
Progressive Kundenwerbung
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, fehlt es an einem nach § 945 ZPO (1. Alternative) zu ersetzenden Schaden, wenn der Verfügungsschuldner materiellrechtlich ohnehin verpflichtet war, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (BGHZ 15, 356 - Progressive Kundenwerbung;… BGH, a.a.O. - Fortsetzungsverbot;… Teplitzky, a.a.O., Kap. 36, Rz. 18 m. w. Nw.;… Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 945 ZPO Rz. 14 m. w. Nw.).Wer durch eine mit der einstweiligen Verfügung untersagte Wettbewerbsmaßnahme gegen Wettbewerbsbestimmungen verstoßen hat, die jedenfalls auch den Schutz des Wettbewerbers bezwecken, kann nicht von diesem mit der Begründung Schadensersatz verlangen, er sei durch das vorläufige Verbot an der Fortsetzung eines unlauteren Verhaltens gehindert gewesen (BGH GRUR 1955, 346 ff., NJW 1990, 125;… Melullis, a. a. O., Rz. 298 m. w. Nw.).
- BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91
Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(a) Nach einhelliger Auffassung ist für den Schadensersatzprozess nach § 945 ZPO eine rechtskräftige Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren zwischen diesen Parteien bindend, soweit die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (in der letzten mündlichen Verhandlung) derjenigen zur Zeit des Verfügungserlasses entspricht (BGH GRUR 1992, 203 - Roter mit Genever, GRUR 1993, 998 - Verfügungskosten;… Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 36 Rz. 14 m. w. Nw.). - BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92
Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(c) Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat bisher ausdrücklich offen gelassen, ob der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung beizutreten ist (BGH, a. a. O. - Roter mit Genever, WRP 1994, 733 - Fortsetzungsverbot, WRP 1998, 877 - WINCAD).
- BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91
Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(a) Es ist in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, dass einem formell rechtskräftig gewordenen Urteil im Verfügungsverfahren Bindungswirkung insoweit zukommen könne, als es den Verfügungsanspruch verneine und deshalb die bereits erlassene Verfügung aufhebe und dass eine solche rechtskräftige Aufhebung den Schadensersatzrichter bei der Prüfung binden könne, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt im Sinne des § 945 ZPO (1. Alternative) gewesen sei (RGZ 58, 236; BGHZ 62, 7, 10; BGH NJW 1992, 2297). - BGH, 15.01.1998 - I ZR 282/95
"WINCAD"; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Aufhebung der …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(c) Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat bisher ausdrücklich offen gelassen, ob der bisherigen, oben dargestellten Rechtsprechung beizutreten ist (BGH, a. a. O. - Roter mit Genever, WRP 1994, 733 - Fortsetzungsverbot, WRP 1998, 877 - WINCAD). - BGH, 28.11.1991 - I ZR 297/89
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(a) Nach einhelliger Auffassung ist für den Schadensersatzprozess nach § 945 ZPO eine rechtskräftige Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren zwischen diesen Parteien bindend, soweit die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (in der letzten mündlichen Verhandlung) derjenigen zur Zeit des Verfügungserlasses entspricht (BGH GRUR 1992, 203 - Roter mit Genever, GRUR 1993, 998 - Verfügungskosten;… Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 36 Rz. 14 m. w. Nw.). - RG, 05.01.1907 - V 2/07
Kann die Verhandlung des Rechtsstreites, der einen auf Grund des § 945 Z.P.O. …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
Nach allgemeiner Auffassung ist in dem Umfang, in dem der behauptete Nachteil tatsächlich durch das Unterlassen von Handlungen entstanden ist, die nach materiellem Recht zu unterlassen waren, für die Konstruierung eines Schadens, der dem Unterlassungspflichtigen durch die Respektierung des (später aufgehobenen) gerichtlichen Verbots erwachsen könnte, begrifflich kein Raum (BGH GRUR 1981, 289 - Fotoartikel; RGZ 65, 66). - BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71
Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(a) Es ist in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, dass einem formell rechtskräftig gewordenen Urteil im Verfügungsverfahren Bindungswirkung insoweit zukommen könne, als es den Verfügungsanspruch verneine und deshalb die bereits erlassene Verfügung aufhebe und dass eine solche rechtskräftige Aufhebung den Schadensersatzrichter bei der Prüfung binden könne, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt im Sinne des § 945 ZPO (1. Alternative) gewesen sei (RGZ 58, 236; BGHZ 62, 7, 10; BGH NJW 1992, 2297). - BGH, 14.11.1980 - I ZR 23/79
Zulässigkeit des Verkaufes von Stoffen nach Kilopreisen - Möglichkeit eines …
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
Nach allgemeiner Auffassung ist in dem Umfang, in dem der behauptete Nachteil tatsächlich durch das Unterlassen von Handlungen entstanden ist, die nach materiellem Recht zu unterlassen waren, für die Konstruierung eines Schadens, der dem Unterlassungspflichtigen durch die Respektierung des (später aufgehobenen) gerichtlichen Verbots erwachsen könnte, begrifflich kein Raum (BGH GRUR 1981, 289 - Fotoartikel; RGZ 65, 66). - RG, 06.06.1904 - VI 444/03
Schadensersatzanspruch aus § 945 Z.P.O.
Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2003 - 3 U 27/03
(a) Es ist in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, dass einem formell rechtskräftig gewordenen Urteil im Verfügungsverfahren Bindungswirkung insoweit zukommen könne, als es den Verfügungsanspruch verneine und deshalb die bereits erlassene Verfügung aufhebe und dass eine solche rechtskräftige Aufhebung den Schadensersatzrichter bei der Prüfung binden könne, ob die Anordnung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt im Sinne des § 945 ZPO (1. Alternative) gewesen sei (RGZ 58, 236; BGHZ 62, 7, 10; BGH NJW 1992, 2297). - AG Hamburg, 22.09.1988 - 206 C 1226/88
- BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87
Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
- BGH, 20.11.1992 - V ZR 279/91
Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in …
- BGH, 22.03.1990 - IX ZR 23/89
Ansprüche des Schuldners nach ungerechtfertiger Anordnung eines Arrests; …
- OLG Braunschweig, 09.11.2018 - 5 U 5/17
Bindung des Gerichts des Schadensersatzprozesses gem.§ 945 ZPO an die im …
Rn. 29 In Teilen der Rechtsprechung und in der weit überwiegenden Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe (KG Berlin, Urteil vom 08.01.2016, Az. 5 U 97/14 - juris Rn. 28 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2004, Az. 6 U 171/02 - juris; OLG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003, Az. 3 U 27/03 - juris Rn. 46ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1992, Az. 2 U 185/91 - juris Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. A.
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