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Rechtsprechung
   OLG München, 09.05.2012 - 3 U 5004/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5813
OLG München, 09.05.2012 - 3 U 5004/11 (https://dejure.org/2012,5813)
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2012 - 3 U 5004/11 (https://dejure.org/2012,5813)
OLG München, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 3 U 5004/11 (https://dejure.org/2012,5813)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eindeutige Beanspruchung als Voraussetzung für dasVerlangen eines Ausgleichs für Gebrauchsvorteile von dem Benutzer eines gemeinschaftlichen Eigentums durch den Mitinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus OLG München, 09.05.2012 - 3 U 5004/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 22.03.2005, X ZR 152/03) kann von dem Benutzer eines gemeinschaftlichen Eigentums ein Ausgleich für Gebrauchsvorteile solange nicht verlangt werden, solange die Mitinhaber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und auch ein nach § 745 Abs. 2 BGB insoweit bestehender Anspruch nicht geltend gemacht worden ist.
  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und …

    Im Übrigen wäre zivilrechtlich ggf. an einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB zu denken (…vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 745 Rn. 5;… speziell für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Zuwegung: BGH, U.v. 3.12.1990 - II ZR 107/90 - BauR 1991, 227 = juris Rn. 5 ff.;… U.v. 8.3.2004 - II ZR 5/02 - NJW-RR 2004, 809 = juris Rn. 6 ff.;… LG Hamburg, B.v. 8.11.2010 - 318 T 67/10 - juris Rn. 5 ff.;… vgl. auch BGH, U.v. 19.9.2008 - V ZR 164/07 - NJW 2008, 3703 = juris Rn. 26), wobei im Einzelfall auf ein entsprechendes Verlangen auch ggf. ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen kann (vgl. OLG München, U.v. 9.5.2012 - 3 U 5004/11 - juris Rn. 17 ff.;… BbgOLG, U.v. 27.7.2011 - 13 U 133/09 - juris Rn. 13 ff.).
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