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| OLG Koblenz, 21.01.1986 - 3 U 978/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1986, 2384 (Ls.)
- NJW-RR 1986, 703
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03
Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von …
Das Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen) durch Rettungsdienste (vgl. BGHZ 33, 251, 255 f.; BGHZ 140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; BSGE 77, 119, 128 f.; 85, 110, 112 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 703; Niedersächsisches OVG, MdR 2002, 474, 475; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Stand Juli 2003, § 133 SGB V Rdn. 5; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Lfg. - BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88
"Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von …
Allein der Umstand, daß das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 21. Januar 1986 (NJW-RR 1986, 703 [OLG Koblenz 21.01.1986 - 3 U 978/84]) und später auch das Oberlandesgericht München in zwei Urteilen vom 10. Dezember 1987 (NJW-RR 1988, 1013) zur Fahrkostenerstattung eine abweichende Meinung vertreten haben, machte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Rechtslage nicht so ungeklärt, daß die Beklagte ohne weiteres jegliche Kostenerstattung für private Krankentransporte ablehnen durfte. - OLG München, 10.12.1987 - 19 U 6312/86
Rechtsnatur der Beschaffungstätigkeit von Krankenkassen; Kostenerstattung für …
Anders als die in der Privatversicherung bestehende Verpflichtung der Krankenkasse, die Kosten der ärztlichen Behandlung und damit zusammenhängende Leistungen nachträglich zu erstatten, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenhilfe nach § 182 RVO, zu der auch die hierzu notwendigen Transporte zum Arzt oder ins Krankenhaus gehören (BGHZ 33, 255 [BGH 07.11.1960 - VII ZR 82/59]; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 703 [OLG Koblenz 21.01.1986 - 3 U 978/84]), durch die unmittelbare Leistung der Krankenkasse erbracht.
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