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Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2009 - 3 V 30/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13321
FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2009 - 3 V 30/09 (https://dejure.org/2009,13321)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.04.2009 - 3 V 30/09 (https://dejure.org/2009,13321)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. April 2009 - 3 V 30/09 (https://dejure.org/2009,13321)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein erneuter Freibetrag für Betriebsveräußerung bei vom Finanzamt gewährter, vom Steuerpflichtigen nicht beantragter Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG für einen Veräußerungsgewinn in einem Vorjahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung des Veräußerungsgewinns auf Antrag zur Einkommenssteuer durch Übersteigen des Betrages von 45000,- Euro bei dauernder Berufsunfähigkeit des Steuerpflichtigen oder Vollendung des 55. Lebensjahres

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein erneuter Freibetrag für Betriebsveräußerung bei vom Finanzamt gewährter, vom Steuerpflichtigen nicht beantragter Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG für einen Veräußerungsgewinn in einem Vorjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • FG Düsseldorf, 16.12.2008 - 8 K 4495/07

    Freibetrag für Veräußerungsgewinne; Verbrauch bei endgültiger rechtswidriger …

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2009 - 3 V 30/09
    Der Verbrauch des Freibetrages tritt auch dann ein, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. FG Düsseldorf- Urteil vom 16. Dezember 2008 8 K 4495/07 E, EFG 2009, 469 m.w.N.).
  • BFH, 02.07.1999 - V B 171/98

    Vorsteuerabzug, Anschrift des Rechnungsausstellers

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2009 - 3 V 30/09
    Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen, Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 02. Juli 1999 - V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652).
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