Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 03.04.2013

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.03.2013 - 3 W 18/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6777
OLG Schleswig, 18.03.2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,6777)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.03.2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,6777)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. März 2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,6777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 246 ZPO
    Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Gegners nach dem Versterben einer Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Gegners nach dem Versterben einer Partei

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1752
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der …

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.03.2013 - 3 W 18/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 3775 f bei [...] Rn. 8) ist insoweit ohnehin ein großzügiger Maßstab anzulegen.
  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Bei dieser Sachlage ist kein anerkennenswertes rechtliches Interesse mehr an einer Aussetzung des Rechtsstreits erkennbar, da insbesondere die Frage der Rechtsnachfolge nicht im Streit steht ( vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2013 - 3 W 18/13, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2015 - L 7 SF 139/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - Unterbrechung durch …

    Zwar wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur in diesem Zusammenhang zum Teil ein besonderes Aussetzungsinteresse des Prozessgegners gefordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 2013, 3 W 18/13;… Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 246 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 7 W 90/15

    Aussetzung des Rechtsstreits wegen Versterbens einer Partei

    Rn. 18 § 246 Abs. 1 ZPO ermöglicht jedoch einen Aussetzungsantrag des Gegners, da dieser ein Interesse daran haben kann, den Rechtstreit nicht sogleich fortsetzen zu müssen, wenn unklar ist, wer als Erbe an die Stelle der bisherigen Prozesspartei tritt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2013 - 3 W 18/13, FamRZ 2013, 1752, Rn. 3;… Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 246, Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Schleswig

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15710
OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,15710)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,15710)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2013 - 3 W 18/13 (https://dejure.org/2013,15710)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15710) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine juristische Person und ihren gesetzlichen Vertreter gerichteten Unterlassungsklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1240
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Rn. 7 a) Abweichend von seiner bisherigen Handhabung setzt der Senat dabei im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Entscheidungen des BGH in GRUR-RR 2008, 460 ff. sowie GRUR 2012, 541 ff. - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, für jeden der beiden Antragsgegner einen gesonderten Streitwert fest.

    Rn. 10 Dies steht im Einklang damit, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.).

  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten …

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Rn. 7 a) Abweichend von seiner bisherigen Handhabung setzt der Senat dabei im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Entscheidungen des BGH in GRUR-RR 2008, 460 ff. sowie GRUR 2012, 541 ff. - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, für jeden der beiden Antragsgegner einen gesonderten Streitwert fest.

    Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (BGH GRUR-RR 2008, 460, 461; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; OLG München…, Beschluss vom 18.06.2001, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    Rn. 11 Die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter dient damit in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von der juristischen Person erfolgen (BGH GRUR-RR 2008, 460, 461 Rn. 11).

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Rn. 13 b) Im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist in der Regel das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).

    Darüber hinaus ist auch die Intensität der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, welche sich nach dem Verschuldensgrad (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung) bei der Verletzungshandlung und dem nachfolgenden Verhalten bemisst.

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 185/95

    Verbandsinteresse - Streitwertbemessung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Diese Umstände werden durch die Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung indiziert, die auch von den Umsätzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abhängt (vgl BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2009 - 3 W 45/09

    Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Die aus der konkret beanstandeten Handlung resultierende Gefährdung des Umsatzes bleibt jedoch für die Grundfrage von Belang, von welcher Marktpräsenz der im konkreten Fall streitenden Unternehmen auszugehen ist (Senat, Beschluss v. 10.11.2009, Az. 3 W 45/09; Beschluss v. 7.11.2007, Az. 3 W 196/07; Beschluss v. 11.2.2008, Az. 3 W 16/08).
  • LG Hamburg, 12.12.2012 - 327 O 658/12
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az. 327 O 658/12, abgeändert:.
  • OLG Hamburg, 07.11.2007 - 3 W 196/07

    Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung 5.000,00 EUR

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Die aus der konkret beanstandeten Handlung resultierende Gefährdung des Umsatzes bleibt jedoch für die Grundfrage von Belang, von welcher Marktpräsenz der im konkreten Fall streitenden Unternehmen auszugehen ist (Senat, Beschluss v. 10.11.2009, Az. 3 W 45/09; Beschluss v. 7.11.2007, Az. 3 W 196/07; Beschluss v. 11.2.2008, Az. 3 W 16/08).
  • OLG Hamburg, 11.02.2008 - 3 W 16/08
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13
    Die aus der konkret beanstandeten Handlung resultierende Gefährdung des Umsatzes bleibt jedoch für die Grundfrage von Belang, von welcher Marktpräsenz der im konkreten Fall streitenden Unternehmen auszugehen ist (Senat, Beschluss v. 10.11.2009, Az. 3 W 45/09; Beschluss v. 7.11.2007, Az. 3 W 196/07; Beschluss v. 11.2.2008, Az. 3 W 16/08).
  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft - …

    Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; OLG München…, Beschluss vom 18.06.2001, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    Rn. 303 Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind die jeweiligen Beiträge in der Regel unterschiedlich zu gewichten, insbesondere ist Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig von geringerem Gewicht als der Anspruch gegen die juristische Person, was u. a. zu unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen führt (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.;… jurisPK-UWG/Hess, UWG, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 232 unter Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 5 W 49/05).

    Der Abschlag hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwerts ergibt sich aus dem Umstand, dass mit den Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter zu unterbinden (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

    (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

  • OLG Hamburg, 26.04.2018 - 3 W 39/18

    Link zur OS-Plattform - Wettbewerbsverstoß eines Online-Händlers durch bloße …

    Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu addieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013, Aktenzeichen 3 W 18/13 , NJOZ 2013, 2118 f.).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen …

    Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 -).

    Rn. 8 a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH…, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16

    Streitwert für gleichlautende Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und …

    Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).
  • LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

    Die Kosten waren wie beantragt aufzuteilen, da das geltend gemachte Unterlassungsbegehren gegen die beiden Beklagten - das wirtschaftliche Interesse der Klägerin berücksichtigend - im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen war (vgl. OLG Hamburg Beschluss v. 03.04.2013 - 3 W 18/13).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - 15 W 44/18

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unter …

    Die so ermittelten Werte sind nachfolgend zu addieren (vgl. OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118; OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], BeckRS 2014, 20371).
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 27/13

    Streitwert eines Patentverletzungsverfahrens

    Rn. 20 In Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen lässt sich dies damit begründen, dass mit dem Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter, zu unterbinden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 3. April 2013, Az. 3 W 18/13 = MDR 2013, 1240).
  • OLG Hamburg, 05.06.2014 - 3 W 64/14

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch bei unwahrer Online-Berichterstattung …

    Der Senat geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung wegen etwaiger Unterlassungsansprüche gegen eine juristische und eine natürliche Person nicht in Betracht kommt, weshalb auch die Streitwerte für jeden Schuldner gesondert festzusetzen sind (vgl. Senat vom 3.4.2013, WRP 2013, 1674).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 3000/17

    Chupa Chups - Unionsmarkenrecht: Internationale Zuständigkeit bei mehreren …

    Der Gebührenstreitwert in Höhe von 500.000 ? erfasst das (zwischenzeitlich beendete) Streitverhältnis zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 1 (100.000 ?) und der vormaligen Beklagten zu 2 (30.000 ?; vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. April 2013 - 3 W 18/13 -, Rn. 12, juris, zur Berücksichtigung eines "deutlichen Abschlags" im Fall der auch gegen einen gesetzlichen Vertreter gerichteten Klage) sowie - unter Berücksichtigung mehrerer objektiv klagehäufend geltend gemachter Streitgegenstände (insgesamt 40.000 ? insoweit für die gesamtschuldnerisch erhobene Feststellungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Urteilsveröffentlichungsklage) - die Streitverhältnisse der Klägerin zu der Beklagten zu 3 (weitere 250.000 ?) und zum Beklagten zu 4 (80.000 ?, unter Ansatz eines "deutlichen Abschlags").
  • LG Hamburg, 28.01.2020 - 310 O 339/19

    Streitwertfestsetzung für Unterlassungsverfahren eines Berufsfotografen gegen …

    Dabei ist kein Abschlag hinsichtlich des auf die Antragsgegner zu 2 und 3 entfallenden Streitwerts vorzunehmen, da im Streitfall nicht erkennbar ist, dass, wie bei einem Vorgehen gegen eine juristische Person und zugleich gegen ihren gesetzlichen Vertreter (vgl. hierzu Hans. OLG, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 , NJOZ 2013, 2118), das Unterlassungsinteresse insoweit ein geringeres Gewicht aufweist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Hamburg
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht