Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 106 InsO, § 3 Abs 1 ZPO, § 6 ZPO, § 240 ZPO
Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 68 Abs. 1 ; ZPO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 3
Abänderung eines Streitwertbeschlusses - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wonach richtet sich der Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 10.01.2019 - 5 O 195/18
- OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07
Bauträgervertrag: Auflassung trotz offenen Erwerbspreises?
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Rn. 4 Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris). - BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung bei Löschung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, schon von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14.06.2016 - IX ZR 72/14 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, NJW-RR 2000, 946). - OLG Stuttgart, 23.09.2009 - 8 W 392/09
Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Rn. 4 Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
- OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10
Gebührenstreitwert für eine Auflassungsklage
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Rn. 4 Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris). - BGH, 14.06.2016 - IX ZR 72/14
Streitwertbemessung: Berücksichtigung der den Sachwert deutlich unterschreitenden …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, schon von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14.06.2016 - IX ZR 72/14 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, NJW-RR 2000, 946). - OLG Hamm, 30.01.2013 - 12 W 37/12
Streitwert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Rn. 4 Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris). - OLG Zweibrücken, 11.07.2017 - 6 W 56/17
Streitwert einer Auflassungsklage: Verweigerung der Auflassung wegen einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Rn. 4 Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris). - OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 12 W 14/04
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19
Rn. 4 Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
- OLG Koblenz, 17.02.2025 - 3 W 53/25
Streitwert für Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung
Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist nicht gemäß § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen, sondern gemäß § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung (ebenso OLG Celle…, Beschluss vom 20. April 2023 - 5 W 15/23, juris, Rn. 6; OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 6 W 56/17 , juris, Rn. 9 ; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 8 W 38/21, juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 3 W 5/19, ZMR 2019, 465, Rn. 4; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 30. Mai 2014 - I-22 U 139/13, BauR 2015, 869, Rn. 12; OLG Hamm;… Beschluss vom 30. Januar 2013 - 12 W 37/12, juris, Rn. 4;… andere Auffassung Münchener Kommentar/Wöstmann, ZPO, 7. Auflage 2025, § 3, Rn. 37 mwN; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2004 - 19 U 214/02, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2004 - 22 W 49/04, juris; OLG München vom 10. März 1997 - 28 W 2542/96, in NJW-RR 1998, 142;… vgl. zum Meinungsstand insgesamt Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage, § 3, Rn. 16.22 "Auflassung"). - OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 3 U 5/21
Auslegung eines Testaments; Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hat der Senat mit Beschluss vom 04.03.2019 (3 W 5/19) zurückgewiesen, da die Beschwerde nicht begründet worden ist und die erforderlichen Nachweise auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht worden sind. - OLG Nürnberg, 05.05.2022 - 13 W 1050/22
Streitwertfestsetzung, Klage und Widerklage, Streitwertbemessung, …
Rn. 11 b) Demgegenüber wird in zahlreichen vor allem neueren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen für die Streitwertbemessung jedenfalls in Fällen, in denen im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks nur eine verhältnismäßig geringe Restforderung streitig ist, von welcher die Zustimmung zur Auflassung abhängig gemacht wird, die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens dahingehend berücksichtigt, dass nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO (nur) der Wert der streitigen Gegenforderungen maßgeblich ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2013 - 12 W 37/12, BauR 2013, 995; OLG München, Endurteil vom 13.11.2007 - 13 U 3419/07, BauR 2008, 1011; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 W 2/03, BauR 2003, 1760 = AGS 2004, 28 = IBR 2004, 176 (dort allerdings Feststellungswiderklage); OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2005 - 2 W 30/05 = IBR 2005, 458; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10, MDR 2011, 514 = NJW-RR 2011, 1007, und Beschluss vom 28.01.2021, 2 W 4002/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2009 - 8 W 392/09, MDR 2009, 1353 = BeckRS 2009, 27265; KG, Beschluss vom 23.08.2002 - 12 W 202/02, NJW-RR 2003, 787; OLG Schleswig, 09.03.1998, 4 W 8/98, OLGR Schleswig 1998, 156; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.1995 - 23W 14/95, NJW-RR 1996, 636; OLG Düsseldorf, 16.03.1993 - 22 W 1/93 OLGR Düsseldorf 1993, 348; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17, AGS 2018, 410; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19, AGS 2020, 30). - LG Schwerin, 10.07.2026 - 7 O 174/24
Restwerklohn im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig: Streitwert?
In den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis, bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, ist der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25; OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2023 - 5 W 15/23; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19).
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