Rechtsprechung
| OLG Dresden, 01.06.2005 - 3 Ws 30/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- Judicialis
StPO § 140; ; StPO § 143; ; StPO § 168 c Abs. 3; ; StPO § 304 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 140 § 143 § 168c Abs. 3 § 304 Abs. 1
Auswechslung des Pflichtverteidigers nur aus wichtigem Grund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Notwendigkeit einer sofortigen Beiordnung eines Verteidigers nach der Verfahrenslage; Möglichkeit der Auswechselung eines Pflichtverteidigers
Verfahrensgang
- AG Chemnitz - 210 Js 9612/05
- LG Chemnitz, 11.04.2005 - 1 AR 3/05
- OLG Dresden, 01.06.2005 - 3 Ws 30/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00
Fragerecht gegenüber Belastungszeugen
Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2005 - 3 Ws 30/05
Denn eine zentrale zeugnisverweigerungsberechtige Belastungszeugin - die Ehefrau - sollte unter Ausschluss des Beschuldigten aus Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich vernommen werden, so dass sich das Ermessen bei der Frage, ob dem Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren ein Verteidiger beizuordnen war, auf Null reduzierte (vgl. BGHSt 46, 93 ff.;… Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 141 Rdnr. 5). - BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75
Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung
Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2005 - 3 Ws 30/05
Danach müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 143 Rdnr. 3 m.w.N.).
- KG, 04.11.2005 - 4 Ws 61/05
Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Verfahrensgebühr für einen Zeugenbeistand
Im Fall der Pflichtverteidigerbestellung hat das Kammergericht bereits mehrfach entschieden, dass es für die Entscheidung der Frage, ob nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG das alte oder neue Gebührenrecht Anwendung findet allein auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers ankommt und ohne Bedeutung ist, ob er zuvor bereits in derselben Sache als Wahlverteidiger tätig war (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) -, 4. Februar 2005 - 3 Ws 30/05 -, 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 - und 10. März 2005 - 4 Ws 17/05 - m. w. Nachw.). - KG, 09.06.2005 - 4 Ws 47/05
Vergütung des anwaltlichen Nebenklägervertreters in Übergangsfällen
aa) Für den Sachverhalt, dass ein vor dem 1. Juli 2004 als Wahlverteidiger tätig gewesener Rechtsanwalt danach zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, hat sich das Kammergericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts allein auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2005 -(1) 2 StE 10/03-2 (4/03)-, 4. Februar 2005 -3 Ws 30/05-, 11. Februar 2005 -5 Ws 656/04- und 7. März 2005 -4 Ws 145/04-). - KG, 10.08.2005 - 4 Ws 90/05
Gebühren des Nebenklägervertreters: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung …
a) Für den Fall, dass ein vor dem 1. Juli 2004 als Wahlverteidiger tätig gewesener Rechtsanwalt nach diesem Stichtag zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, hat sich das Kammergericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts allein auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2005 (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - [RVGreport 2005, 100], 4. Februar 2005 3 Ws 30/05 -, 11. Februar 2005 5 Ws 656/04 - und 7. März 2005 4 Ws 145/04 -). - KG, 08.03.2005 - 4 Ws 158/04
Pflichtverteidigergebühren: Berechnung in Übergangsfällen
Der Senat legt diese Übergangsvorschrift in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 1. Strafsenates des Kammergerichts vom 17. Januar 2005 - (1) StE 10/03-2 (4/03) - aus den dort genannten Gründen dahin aus (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2005 - 4 Ws 145/04 -), dass es für die Frage des auf die Vergütung eines Pflichtverteidigers anzuwendenden Gebührenrechts allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung ankommt, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt bereits vor dem 1. Juli 2004 in der selben Sache als Wahlverteidiger tätig war (ebenso KG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 - 3 Ws 30/05 - und 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -).
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