Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 27.02.1991 - 3 Ws 41/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1991, 478
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von …
Erwogen wird auch eine analoge Anwendung von § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 3 Ws 41/91 -, StV 1991, S. 478). - KG, 14.12.2021 - 5 Ws 253/21
Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Strafvollstreckung
Eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO kann auch in Fällen, in denen die Krankheit im Anstaltskrankenhaus oder in einer externen Klinik behandelt werden kann, in Betracht zu ziehen sein, wenn der Strafgefangene todkrank ist und von ihm nur noch eine sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 1 Ws 59/06 - juris Rdn. 2 ff.); Entsprechendes gilt, wenn ein schwer kranker Gefangener zwar haftfähig ist, aber langfristig erfolgreich nur außerhalb des Strafvollzugs behandelt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 3 Ws 41/91 -, StV 1991, S. 478 [betreffend eine Lebertransplantation wegen Leberzirrhose]).
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