Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 02.09.1982 - 3 Ws 518/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 140
- StV 1982, 586
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 29.02.1984 - 3 Ws 603/83 Selbst der von dem Senat in seinem Beschluß vom 2. September 1982 (3 Ws 518/82 (StVollz)) zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Standpunkt lasse allenfalls eine Berücksichtigung des Schuldausgleichs "am Rande" zu, der jedoch mit fortschreitender Dauer der Unterbringung in den Hintergrund treten müsse und dem bei lebenslangen Freiheitsstrafen bereits durch die Mindestvollzugszeit von 10 Jahren ausreichend Rechnung getragen sei.
Deshalb kann es gerade unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Schuldausgleichs bei Taten mit besonders schwerem Unrechts- und Schuldgehalt geboten sein, zunächst eine längere Strafhaft im geschlossenen Vollzug zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß v. 2.9.1982-3 Ws 518/82 (StVollz) - teilweise veröffentlicht in NStZ 1983, 140 ff., Senatsbeschlüsse v. 7.12.1983 - 3 Ws 861/83 (StVollz) - und v. 2.2.1984 - 3 VAs 49/83).
Die Formulierung in dem Senatsbeschluß vom 2.9.1983 - 3 Ws 518/82 (StVollz) -, Schuldausgleich und Verteidigung der Rechtsordnung könnten als Vollzugsziele "am Rande" ebenfalls Berücksichtigung finden (vgl. NStZ 1983, 141), könnte mißverständlich ausgelegt werden.
- OLG Frankfurt, 11.08.2000 - 3 Ws 712/00
Gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen des Strafvollzugs: Inhaltliche …
Rn. 7 "Nach der ständigen Rechtsprechung des Strafvollzugssenats beim OLG Frankfurt am Main sind an die Gründe der Beschlußentscheidung der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie nach § 267 StPO an die Gründe des strafgerichtlichen Urteils (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 StVollzG; § 337 StPO; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 79, 121, 255; ZfStrVo SH 79, 15, 95 (Ls), 107 (Ls); ZfStrVo 84, 122, 123; 88, 60, 61 = StV 87, 262 (Ls) = Beschl. v. 22.08.1986 - 3 Ws 902/85 (StVollz) - Beschl. v. 06.10.1978 - 3 Ws 723/78 (StVollz) - 30.11.1978-3 Ws 708/78 (StVollz) - 05.03.1979 - 3 Ws 893/78 (StVollz) - 02.09.1982 - 3 Ws 518/82 (StVollz) - 18.10.1983 - 3 Ws 602/83 (StVollz) - 06.11.1985 - 3 Ws 725/85 (StVollz) - BIStrvollzK 95, H. 4, 2). - OLG Frankfurt, 18.06.1984 - 3 Ws 163/84 Gerade jene Gefangenen bedürfen zur Erreichung des Vollzugsziels - die Bereitschaft zur Mitwirkung im Einzelfall vorausgesetzt - der besonderen Behandlung, die ihnen im offenen Vollzug zuteil werden kann (OLG Koblenz, NStZ 1981, Seite 275 , Senatsbeschlüsse vom 02.09.1982 - 3 Ws 518/82 (StVollz); 15.07.1982 - 3 Ws 646 + 647/82 ( StVollzG ); 05.05.1982 - 3 Ws 244/82 (StVollz)).
- OLG Frankfurt, 18.10.1983 - 3 Ws 602/83 Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, sind an die Gründe eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils oder einer Entscheidung im Bußgeldverfahren nach dem OWiG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.10.1978 - 3 Ws 723/78 ( StVollzG ) -, vom 5.3.1979 - 3 Ws 893/78 (StVollz) - und vom 2.9.1982 - 3 Ws 518/82 (StVollz) -).
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