Rechtsprechung
| KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16 - 141 AR 77/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Rechtsmittelverzicht, Wirksamkeit
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Strafverfahren: Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 69; StPO § 111a
Wirksamkeit der erneuten Einlegung eines Rechtsmittels nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit der erneuten Einlegung eines Rechtsmittels nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.01.2015 - 272 AR 206/15
- LG Berlin, 11.01.2016 - 272 AR 206/15 Ns (141/15
- KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16 - 141 AR 77/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige …
Auszug aus KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16
Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [juris]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).Rn. 8 b. Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich irrig angenommen haben, das Verfahren werde nach Rücknahme der Berufung erneut vor dem Amtsgericht verhandelt, wäre dies für die Frage der Wirksamkeit zunächst unbeachtlich, da alleine auf enttäuschte Erwartungen die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme nicht mit Erfolg gestützt werden kann (KG, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 53/01- bzgl. Rechtsmittelverzicht).
- BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
Auszug aus KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16
Rn. 5 "Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar (ygl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5). - BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht
Auszug aus KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16
Rn. 5 "Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar (ygl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5). - KG, 28.02.2007 - 3 Ws (B) 92/07
Gerichtliches Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts
Auszug aus KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16
Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [juris]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -). - KG, 05.05.1997 - 5 Ws 234/97
Auszug aus KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16
Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [juris]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
- KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20
Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten …
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, ist indes nicht ausschlaggebend, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Prozesserklärung ein Pflichtverteidiger bestellt ist oder er einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt hat, sondern ob sich der Angeklagte bei Abgabe der Prozesserklärung der vollen Tragweite seiner Erklärung bewusst ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 325/06 - Senat, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 3 Ws 77/16 -, juris; OLG Hamm NJW 1983, 302) und er Gelegenheit hatte, sich zuvor ausreichend rechtlich beraten zu lassen (vgl. BGH NStZ 2014, 533 m.w.N.; OLG Koblenz NStZ 2007, 55;… Allgayer a.a.O. Rdn. 36).
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