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Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 17.09.2001

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5769
OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01 (https://dejure.org/2001,5769)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.10.2001 - 3 Ws 905/01 (https://dejure.org/2001,5769)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 3 Ws 905/01 (https://dejure.org/2001,5769)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 296 StPO
    Gegenvorstellung: Keine Verfahrensbeteiligung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren gegen die unterlassene Hauptverfahrenseröffnung; Beschwerde gegen das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Entscheidung

  • Judicialis

    GVG § 21 e Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 e Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung durch die Strafkammer; Verfahrensbeteiligung ; Überlastung des Spruchkörpers; Eröffnung des Hauptverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 454
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01
    Ob die Strafkammer wegen Überlastung des Spruchkörpers - auch unter Berücksichtigung des Gebots der besonders zügigen Bearbeitung von Haftsachen (BGH, Urteil v. 4.9.2001 - 5 StR 92/01) nicht in der Lage ist, unverzüglich in die gebotene sachliche Prüfung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einzutreten, hat bei der Entscheidungsfindung des Senats unberücksichtigt zu bleiben.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14544
OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01 (https://dejure.org/2001,14544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.09.2001 - 3 Ws 905/01 (https://dejure.org/2001,14544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. September 2001 - 3 Ws 905/01 (https://dejure.org/2001,14544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,14544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichteröffnung des Hauptverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 454
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01

    Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der …

    Die Unterlassung einer von Amtswegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidungist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i. S. einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt ( vgl. BGH NJW 1993, 1279 ff;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Auflage, § 304 Rdnr. 3;… Plöd in KMR, Stand April 2001, § 304 Rdnr. 2; Senatsbeschluss vom 17.9.01 - 3 Ws 905/01).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01

    Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Zulässigkeit bei Nichtbescheidung …

    Die Unterlassung einer von Amtswegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i. S. einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt ( vgl. BGH NJW 1993, 1279 ff, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 304 Rdnr. 3; Plöd in KMR, Stand April 2001, § 304 Rdnr. 2; Senatsbeschluss vom 17.9.01 - 3 Ws 905/01.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).
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