Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 296 StPO
Gegenvorstellung: Keine Verfahrensbeteiligung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren gegen die unterlassene Hauptverfahrenseröffnung; Beschwerde gegen das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Entscheidung - Judicialis
GVG § 21 e Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 21 e Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung durch die Strafkammer; Verfahrensbeteiligung ; Überlastung des Spruchkörpers; Eröffnung des Hauptverfahrens
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01
- LG Darmstadt, 24.09.2001 - 22 Js 43192/91
- OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 454
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01
Ob die Strafkammer wegen Überlastung des Spruchkörpers - auch unter Berücksichtigung des Gebots der besonders zügigen Bearbeitung von Haftsachen (BGH, Urteil v. 4.9.2001 - 5 StR 92/01) nicht in der Lage ist, unverzüglich in die gebotene sachliche Prüfung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einzutreten, hat bei der Entscheidungsfindung des Senats unberücksichtigt zu bleiben.
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Nichteröffnung des Hauptverfahrens
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 3 Ws 905/01
- LG Darmstadt, 24.09.2001 - 22 Js 43192/91
- OLG Frankfurt, 19.10.2001 - 3 Ws 905/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 454
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 987/01
Verzögerung der Eröffnungsentscheidung in Strafsachen: Zulässigkeit der …
Die Unterlassung einer von Amtswegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidungist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i. S. einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt ( vgl. BGH NJW 1993, 1279 ff;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Auflage, § 304 Rdnr. 3;… Plöd in KMR, Stand April 2001, § 304 Rdnr. 2; Senatsbeschluss vom 17.9.01 - 3 Ws 905/01). - OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 3 Ws 986/01
Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Zulässigkeit bei Nichtbescheidung …
Die Unterlassung einer von Amtswegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung i. S. einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt ( vgl. BGH NJW 1993, 1279 ff, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 304 Rdnr. 3; Plöd in KMR, Stand April 2001, § 304 Rdnr. 2; Senatsbeschluss vom 17.9.01 - 3 Ws 905/01. - OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01
Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts
Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454). - OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 231/02
Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts
Deshalb hat der Senat im Anschluß an Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…aaO) Untätigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft wegen unterbliebener Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für zulässig und beendet erklärt, weil durch die Untätigkeit der Strafkammer der Eintritt der Verjährung der angeklagten Straftaten drohte, weil damit der Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukam (vgl. Senatsbeschlüsse v. 17.9.2001 - 3 Ws 905/01 und v. 29.10.2001 - 3 Ws 987/01 = NJW 2002, 453 u. 454).
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