Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - I-3 Wx 232/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Eheschließung einer eingebürgerten Irakerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften --> Scheidung, Trennung; Rechtsgeschäft und Verjährung --> Stellvertretung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Eheschließung einer eingebürgerten Irakerin; Anforderungen an die Verifizierung der Personenstandsdaten
Verfahrensgang
- AG Kleve - 8 III 4/16
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - I-3 Wx 232/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 943
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15
Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 3 Wx 232/16
Das Verfahren muss geeignet sein, einerseits eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, andererseits durch seine Ausgestaltung dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen (BGH FamRZ 2017, 1337 ff m.w.Nachw.). - VG Stuttgart, 14.02.2017 - 11 K 5514/16
Einbürgerungsbewerber; Klärung der Identität; Beweislast
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 3 Wx 232/16
Rn. 23 Zwar ist in der höchstrichterlichen wie in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt - und zwar sowohl zur "alten" als auch zur "neuen" Fassung des StAG -, dass zwingende Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht; die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (BVerwGE 140, 31 ff; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 in Sachen 19 A 286/13; VG Stuttgart InfAuslR 2017, 257 f). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2016 - 19 A 286/13
Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers als zwingende Voraussetzung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 3 Wx 232/16
Rn. 23 Zwar ist in der höchstrichterlichen wie in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt - und zwar sowohl zur "alten" als auch zur "neuen" Fassung des StAG -, dass zwingende Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht; die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (BVerwGE 140, 31 ff; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 in Sachen 19 A 286/13; VG Stuttgart InfAuslR 2017, 257 f).
- OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
Zulässigkeit der Beurkundung der Eheschließung eines anerkannten Flüchtlings …
Können die Ehewilligen ihre Identität nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen oder ist ihnen die Beschaffung von Urkunden nicht zuzumuten, gebietet es letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass erforderliche Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2017, Az. 3 Wx 232/16).Besteht diese Möglichkeit nicht oder ist eine Beschaffung von urkundlichen Nachweisen den Betroffenen nicht zumutbar, gebietet es aber letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass die erforderlichen Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (OLG Düsseldorf, StAZ 2018, 284, zit. aus juris RN 23;… OLG Frankfurt, a.a.O., RN 14).
- OLG Nürnberg, 27.05.2020 - 11 W 1687/19
Eheschließung - Anforderungen an den Identitätsnachweis eines Ausländers
Rn. 44 Im Hinblick auf die familiäre Situation unter Berücksichtigung der Identität der den Antrag auf Eheschließung stellenden Personen liegt im hier zu entscheidenden Einzelfall im Gegensatz zu den genannten Verfahren des OLG Frankfurt und des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 Wx 232/16), aber insbesondere auch zu der von der Stadt Weiden zitierten Entscheidung des OLG Dresden (Aktenzeichen: 3 W 1175/14), eine für die Vorschriften des Personenstandsgesetzes deutlich-bessere Dokumentationslage vor als bei den genannten anderen Entscheidungen.Rn. 47 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2017 (Aktenzeichen I-3 Wx 232/16, 3 Wx 232/16) die Behörde verpflichtet, den Antrag einer Irakerin auf Anmeldung ihrer Eheschließung mit den aus der Einbürgerungsurkunde sich ergebenden - nicht identitätsgeprüften - Personenstandsdaten zuzulassen, ohne die Beibringung von Unterlagen aus dem Geburtsland Irak zu verlangen, wenn feststeht, dass sie sich öffentliche oder andere Urkunden aus dem Irak zu ihrem Personenstand auch und gerade mit Blick auf die von den deutschen Auslandsvertretungen berichteten Zustände des Urkundswesens im Herkunftsland nicht beschaffen kann und ihre Personenstandsangaben durch Rückgriff auf ihren Überzeugungswert, nicht zweifelhafte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sowie ihrer Eltern als "andere Personen" verifiziert sind.
- AG Weiden/Oberpfalz, 26.04.2019 - UR III 1/19
Anmeldung der Eheschließung
Höhere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen, würde im Hinblick auf die unstreitigen Zustände im Herkunftsland des beteiligten A der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Beteiligten A und B zur Eheschließung nicht mehr gerecht (s. in einem ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2017, I-3 Wx 232/16).
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