Rechtsprechung
| BayObLG, 24.07.1986 - BReg. 3 Z 102/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
PAG Art. 17 Abs. 1 S. 1
Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung über die Zulässigkeit einer vom Richter beendeten polizeilichen Freiheitsentziehung
Papierfundstellen
- MDR 1986, 1036
- BayObLGZ 1986 Nr. 56
- BayObLGZ 1986, 310
Wird zitiert von ... (12)
- BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren …
Mit Ablauf des 31.7.1992 ist die Beschwerde vom 22.7.1992 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil sie nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BGHZ 109, 108/110; BayObLGZ 1986, 310/313).Dies alles gilt aber nicht, wenn die Freiheitsentziehung vom Richter angeordnet oder überprüft wurde (vgl. BayObLGZ 1986, 310; 1988, 137; 1990, 326;… Keidel/Kahl § 19 Rn. 88 Fn. 273; vgl. auch BVerfGE 49, 329/339).
- BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
Rechtsweg - Zwischenzeitliche Entlassung - Freiheitsentziehung - Rechtmäßigkeit
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (Berufungsentscheidung S. 6), ist in den Fällen, in denen wegen zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ergangen ist, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten polizeilichen Ingewahrsamnahme gegeben und findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt (BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986 - 3 Z 102/86 -, BayVBl. 1986, 666 li. zu i.V. mit S. 667 li. zu und mit BayObLG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 3 Z 98/83 -, BayVBl. 1983, 602 ).Soweit die Beschwerde geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts könne der Betroffene nach endgültiger Entlassung nur noch seine Pflicht zur Kostentragung bekämpfen, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung geltend machen (Bl. 8 der Beschwerdeschrift), verkennt sie, daß sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf den hier nicht vorliegenden Fall bezieht, daß der Betroffene nach vorgängiger richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entlassen worden ist (vgl. BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986, a.a.O., S. 666 f.).
- BayObLG, 05.10.1987 - BReg. 3 Z 120/87
Erledigung; Verfahren; Vorläufige Vormundschaft; Rücknahme; Entmündigungsantrag; …
Gerichtsbarkeit hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BayObLGZ 1986, 310/311; OLG Hamm, OLGZ 1977, 31/32 ..).Gerichtsbarkeit im Gegensatz zu anderweit bestehenden Sondervorschriften ([u.a.] § 113 Abs. 1 Satz 4 VerwGO, § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ) nicht vor (BayObLGZ 1986, 310/311;… OLG Hamm, aaO. S. 31/35).
- BayObLG, 06.02.2002 - 3Z BR 407/01
Kostenpflicht des Betroffenen bei nachträglicher Unzulässigkeit der Abscheibung
Akten nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt des Eingangs des Asylantrags des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trat die Hauptsacheerledigung entweder dadurch ein, dass über den Asylantrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden wurde (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG), oder dadurch, dass der Betroffene unmittelbar vor Ablauf dieser Frist aus der Abschiebungshaft entlassen wurde (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31). - BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 34/92
Durchführung einer Maßnahme nach Anfechtung des zu Grunde liegenden …
In einem solchen Verfahren erledigt sich die Hauptsache, wenn nach Beginn des Verfahrens ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens und eine Sachentscheidung keinen Sinn mehr hätten (BayObLGZ 1986, 310/311; 1990, 130/131; zuletzt Beschluss des Senats vom 7.5.1992 2Z BR 28/92). - BayObLG, 01.08.2001 - 3Z BR 225/01
Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft bei minderjährigen Ausländern
Durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft hat sich die Hauptsache erledigt (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31). - BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97
Unzulässige Abschiebungshaft bei Identitätsverschleierung
a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß sich durch die Rücknahme des Haftverlängerungsantrags und die gleichzeitige endgültige Entlassung der Betroffenen aus der Abschiebungshaft die Hauptsache erledigt hatte (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133; 1986, 310/311), und daß in Anbetracht der Beschränkung der Erstbeschwerde auf den Kostenpunkt nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden war (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ). - BayObLG, 11.08.1998 - 3Z BR 210/98
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten in einem Verfahren über die …
Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß die in einer Abschiebungshaftsache zulässig eingelegte sofortige Beschwerde zu verwerfen ist, wenn sich im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Hauptsache - wie hier - erledigt hat (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; 1989, 131/133) und eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt nicht vorliegt (vgl. BayObLGZ.1988, 317/318 f.; 1993, 82/84). - KG, 08.03.1988 - 1 W 880/88 Nach Ansicht des Senats ist dieses Rechtsmittel trotz der Entlassung des Betroff. zulässig; anders als bei der Entlassung nach richterlicher Entscheidung über die Freiheitsentziehung (vgl. dazu BayObLGZ 1986, 310) gebe es im vorl. Fall keinen Grund, den Rechtsmittelzug abzubrechen, weil es hier um die Überprüfung einer von der Verwaltungsbehörde (Polizei) angeordneten Freiheitsentziehung in einem echten (öffentlich-rechtlichen) Streitverfahren gehe und sich die Hauptsache mit der Entlassung des Betroff. noch nicht erledigt habe.
- BayObLG, 28.01.1998 - 3Z BR 23/98
Asylfolgeantrag nach vorübergehender Rückkehr ins Heimatland
Hauptsacheerledigung war dadurch eingetreten, daß der Betroffene aus der Abschiebungshaft entlassen worden war, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311). - BayObLG, 24.11.1987 - BReg. 1 Z 60/87
- BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 28/92
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