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Rechtsprechung
   BayObLG, 02.02.1984 - BReg. 3 Z 192/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3928
BayObLG, 02.02.1984 - BReg. 3 Z 192/83 (https://dejure.org/1984,3928)
BayObLG, Entscheidung vom 02.02.1984 - BReg. 3 Z 192/83 (https://dejure.org/1984,3928)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - BReg. 3 Z 192/83 (https://dejure.org/1984,3928)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 450
  • BB 1984, 446
  • Rpfleger 1984, 404
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Im übrigen sind der Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen der Steuerverwaltung gegen eine gelöschte GmbH insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht - BayOblG - (vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. Oktober 1984 BReg. 3 Z 204/84, Der Betrieb - DB - 1985, 107; vom 2. Februar 1984 BReg. 3 Z 192/83, Betriebs-Berater - BB - 1984, 446) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Beschluß vom 21. Juni 1989 4 W 126/88, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1990, 100) gefolgt.
  • OLG Köln, 06.01.2003 - 2 Wx 39/02

    Beschwerde gegen gerichtliche Abberufung eines Nachtragsliquidators

    Ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Nachtragsliquidators vorlagen, insbesondere ob die Notwendigkeit von Abwicklungsmaßnahmen konkret glaubhaft gemacht worden sind (vgl. hierzu z.B.: BayObLG, BB 1984, 446 [447]; OLG Hamm, OLGZ 1991, 13 [19];… Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Auflage 1997, § 36 Rn 36; MüKo/Hüffer, AktG, 2001, § 273 Rn 37 ff.), bedarf hier keiner weiteren Nachprüfung durch den Senat, da auf jeden Fall die Voraussetzungen für seine Abberufung gegeben sind.
  • KG, 09.01.2001 - 1 W 2002/00

    Bestellung zum Nachtragsliquidator entgegen dem Willen des Betroffenen; …

    Ist eine GmbH - wie hier - wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden und stellt sich nachträglich die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen heraus, die nicht im Vorhandensein verteilungsbedürftigen Vermögens bestehen, ist nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag eines Beteiligten ein Nachtragsliquidator durch das Gericht zu bestellen (vgl. Senat RPfleger 1998, 520 zur AG; BayObLG WM 1984, 159 [161] und BB 1984, 446 [474]; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 805 [OLG Stuttgart 07.12.1994 - 8 W 311/93] ;… Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15.Aufl., § 74 Rz. 19;… Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8.Aufl., § 74 Rz. 32;… Rowedder/Rasner, GmbHG, 3.Aufl., § 74 Rz. 12;… Baumbach/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17.Aufl., Anh § 60 Rz. 64).
  • BFH, 31.07.1991 - I R 32/91
    Da indes die Vertretungsmacht der Z als Nachtragsliquidatorin auf die Vertretung im Verfahrens vor dem FG beschränkt war (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 2.Februar 1984 BReg.3 Z 192/83, Betriebs-Berater 1984, 446 unter II. 4. a der Entscheidungsgründe), war sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der Klägerin bei der Einlegung der Revision zum BFH befugt.
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