Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.08.2008 - 3 ZB 07.3052 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erhöhter Familienzuschlag für Beamte mit mehr als zwei Kindern; Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06
Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig
Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 3 ZB 07.3052
Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung die Verjährungsfrist verlängert (hier möglicherweise aufgrund der Vorschrift des § 199 BGB n.F. mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, vergl. BGH vom 23.1.2007 NJW 2007, 1584), bleibt es beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). - BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 3 ZB 07.3052
Dies gilt auch für den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. 2 BvL 26/91). - BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81
Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler - …
Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2008 - 3 ZB 07.3052
Insbesondere kann der Beamte der Verjährungseinrede nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegenhalten (BVerwG vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 256/259).
- OVG Thüringen, 29.10.2009 - 2 KO 893/07
Besoldung und Versorgung; Verjährung von Besoldungsansprüchen; …
Läuft jedoch die im BGB a. F. bestimmte längere Frist früher als die im BGB n. F. bestimmte Frist ab, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB a. F. bestimmten Frist vollendet (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 1 L 50/09 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 ZB 07.3052 -, Juris).Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ist die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgebend, wenn sie vor der Frist des neuen Rechts endet (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 1 L 50/09 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 ZB 07.3052 -, jeweils Juris;… Heinrichs, in: Palandt, BGB-Kommentar, 2007, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6).
- LAG Düsseldorf, 26.11.2008 - 1 Sa 1120/08
Dienstordnungsangestellte, Gleichstellung mit Beamten, Erhöhter Familienzuschlag …
Die Verjährung der Besoldungsansprüche der Bundes - und Landesbeamten unterliegt - mangels spezieller beamtenrechtlicher Regelungen - den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff BGB (BVerwG 15.06.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347; BayVGH 25.08.2008 - 3 ZB 07.3052 - juris).Die Besoldungsansprüche, die auf die gesetzesvertretende Entscheidung des BVerfG v. 24.11.1998 gestützt sind, unterliegen daher wie andere Ansprüche auch den allgemeinen Verjährungsvorschriften (ebenso BayVGH 25.08.2008 - 3 ZB 07.3052 - juris).
- VG Minden, 07.04.2011 - 4 K 1481/09
Kreisbeamter darf Vergütungen weitgehend behalten
Rn. 159 vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 893/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09. September 2010 - 1 L 204/10 -, juris, und vom 18. Juni 2009 - 1 L 50/09 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 ZB 07.3052 -, juris -. - OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - 1 L 50/09
Zur Verjährung von Besoldungsansprüchen aus dem Jahr 2001
Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen des BGB n. F. die Verjährungsfrist - hier möglicherweise aufgrund § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - verlängert, bleibt es danach beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 25. August 2008 - Az.: 3 ZB 07.3052 -, zitiert nach juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2010 - 1 L 104/10
Verjährung von Besoldungsansprüchen
Für den Fall, dass sich nach den Bestimmungen des BGB n. F. die Verjährungsfrist - hier möglicherweise aufgrund § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. mit der Voraussetzung der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - verlängert, bleibt es danach beim Ablauf der Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ( ebenso: BayVGH, Beschluss vom 25. August 2008 - Az.: 3 ZB 07.3052 -, zitiert nach juris; OVG Thüringen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - Az.: 2 KO 893/07 -, ZBR 2010, 280; siehe zudem: BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - Az.: XI ZR 132/07 -, NJW-RR 2008, 1495 ).
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