Rechtsprechung
| VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 45 BeamtStG, § 2, 9 AzV
Beamtenrecht: Keine Anrechnung kurzfristig ausgefallener Dienstzeiten auf die Arbeitszeit | Wechselschichtdienst; Unvorhergesehener Dienstausfall; Kurzfristige Änderung des Dienstplans; Arbeitszeitgutschrift; Saldierung der Arbeitszeiten - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 45 BeamtStG, § 2, 9 AzV
Beamtenrecht: Keine Anrechnung kurzfristig ausgefallener Dienstzeiten auf die Arbeitszeit | Wechselschichtdienst; Unvorhergesehener Dienstausfall; Kurzfristige Änderung des Dienstplans; Arbeitszeitgutschrift; Saldierung der Arbeitszeiten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Konkretisieren der Dienstpflicht des Beamten mittels innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn durch den Dienstplan; Kurzfristige Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenem Arbeitsausfall hinsichtlich "dienstfrei" für den Beamten
- rechtsportal.de
Konkretisieren der Dienstpflicht des Beamten mittels innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn durch den Dienstplan; Kurzfristige Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenem Arbeitsausfall hinsichtlich "dienstfrei" für den Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Dienstplan kann kurzfristig geändert werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Konkretisieren der Dienstpflicht des Beamten mittels innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn durch den Dienstplan; Kurzfristige Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenem Arbeitsausfall hinsichtlich "dienstfrei" für den Beamten
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 45 BeamtStG, § 2, 9 AzV
Beamtenrecht: Keine Anrechnung kurzfristig ausgefallener Dienstzeiten auf die Arbeitszeit | Wechselschichtdienst; Unvorhergesehener Dienstausfall; Kurzfristige Änderung des Dienstplans; Arbeitszeitgutschrift; Saldierung der Arbeitszeiten
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 11.02.2013 - RN 1 K 12.1536
- VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2016, 917
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 22.01.2015 - 2 C 14.13
Mietzuschuss; Wohnraum; Notwendigkeit; Anerkennung; Repräsentationsaufgaben; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Rn. 4 1.1 Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (…BVerwG, U.v. 24.4.1980 - II C 26.77 - juris Rn. 23; U.v. 1.4.2004 - 2 C 14.13 - juris Rn. 17).Diese legt den konkreten Umfang der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht fest (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 13).
Allerdings bleibt das Arbeitszeitvolumen der vollzeitbeschäftigten Beamten in Höhe von 42 Stunden gleich, unabhängig davon, ob sie feste Arbeitszeiten einzuhalten haben (§ 8 AzV), ob sie von einer gleitenden Arbeitszeit Gebrauch machen dürfen (§ 7 AzV), ob sie zur Tages- oder Nachtzeit oder ob sie in Wechselschichten arbeiten (§ 9 AzV) oder ob sie Dienst an Sonn- und Feiertagen zu verrichten haben (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 14).
Die Dienstleistungspflicht wird durch den von der Dienstleitung erstellten Dienstplan nach Ort und Zeit konkretisiert (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 17).
Die Ausgangs-, Verrechnungs- und Saldowerte besitzen ausschließlich rechnerische, aber keine rechtlich konstitutive Bedeutung; verbindlich sind allein die normativen Vorgaben der Arbeitszeitvorschriften (BVerwG, U.v. 1.4.2004 a. a. O. Rn. 15).
- BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72
Ruhepause
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Rn. 8 Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen (…BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4) und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d. h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 35.72 - BVerwGE 48, 99; U.v. 30.6.1976 - VI C 50.72 - ZBR 1976, 316).Mit Bekanntgabe des Dienstplans bindet sich der Dienstherr nicht dahingehend, dass er sich daran trotz eines unvorhergesehenen Arbeitsausfalls festhalten lassen müsste (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1975 a. a. O. Rn. 21).
Auch der Rechtsgedanke des § 615 BGB ist nicht anwendbar, zumal das zustehende Gehalt unangetastet bleibt (BVerwG, U.v. 6.3.1975 a. a. O. juris Rn. 27).
- BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03
Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Rn. 17 Auch aus dem vom Kläger genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2013 (2 C 14.03 - a. a. O. Rn. 17) ergibt sich nichts anderes.Rn. 19 3. Soweit der Kläger eine Abweichung des Ersturteils von der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (2 C 14.03 - a. a. O.) i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, hat er schon keine substantiierte Divergenzrüge erhoben.
- VGH Bayern, 07.04.2005 - 3 CS 05.659
Beamtenrecht; Altersteilzeit im Blockmodell; Erhöhung der regelmäßigen …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Die Einteilung der Dienstzeit unterliegt der Organisationsgewalt des Dienstherrn und stellt für den Beamten eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch innerdienstliche Weisung dar (BayVGH, B.v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 88).Die Festlegung der Dienstzeit ist eine Bestimmung, die ihrer Zielrichtung nach nicht in bestehende Rechte der davon betroffenen Beamten eingreift; sie ist vielmehr in die allgemeine Arbeitszeitregelung "eingebettet" (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2005 a. a. O. Rn. 90).
- BVerwG, 23.01.1991 - 2 B 120.90
Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung - Ausgleich durch Minderarbeit
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Rn. 8 Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen (BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4) und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d. h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 35.72 - BVerwGE 48, 99; U.v. 30.6.1976 - VI C 50.72 - ZBR 1976, 316). - BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Insoweit gilt dasselbe wie im Rahmen der Gleitzeit (…BVerwG, B.v. 26.11.2012 a. a. O. Rn. 11), wonach Zeiten, in denen der Beamte Gleitzeitstunden ableisten könnte, dies aber nicht getan hat, keine Arbeitszeit sind (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 45.09 - juris Rn. 12). - BVerwG, 26.11.2012 - 2 B 2.12
Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Außerhalb dieser Zeiten haben die Beamten keinen Dienst zu leisten (BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 10). - BVerwG, 24.04.1980 - 2 C 26.77
Abgrenzung von allgemeiner Dienstpflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft - …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Rn. 4 1.1 Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 24.4.1980 - II C 26.77 - juris Rn. 23;… U.v. 1.4.2004 - 2 C 14.13 - juris Rn. 17). - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2006 - 1 A 2650/05
Anspruch auf Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen für Angehörige der …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Ähnlich wie bei einer Umsetzung besteht deshalb auch kein Anspruch auf Aufstellung eines bestimmten Dienstplans (OVG NRW, U.v. 11.8.2006 - 1 A 2650/05 - juris Rn. 32). - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 2722/04
Qualifizierung des von einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611
Mithin ist die Aufstellung bzw. Änderung eines Dienstplans vornehmlich an behördlichen Interessen orientiert, so dass sich dessen Auswirkungen auf den Tagesablauf des betroffenen Beamten nicht als intendiert, sondern als bloße tatsächliche Nebenfolge darstellen (OVG NRW, U.v. 18.8.2005 - 1 A 2722/04 - juris Rn. 37). - BVerwG, 30.06.1976 - VI C 50.72
Ausgleich von Minderarbeit im Rahmen einer Arbeitszeitregelung - Lokomotivführer …
- VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565
Feuerwehrbeamter im Einsatzdienst, regelmäßige 24-Stunden-Schichten, …
Rn. 57 Die Führung von Arbeitszeitkonten auch bei - wie im Falle des Klägers - Schichtdienstleistung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 - 2 C 19.21; U.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12; beide juris; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6 f.; VG Augsburg, U.v. 19.12.2019 - Au 2 K 18.1482, Au 2 K 18.1484 [ebenfalls zu einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten]).Verbindlich sind allein die normativen Vorgaben der Arbeitszeitvorschriften (…vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 18.03 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6).
Die Schichtdienstregelungen führen auch nicht zu Mehrarbeit, sondern nur zu einer zeitlichen Umschichtung der zulässigen Arbeitszeit (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 6 f.).
Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum variiert, sofern - woran hier keine Zweifel bestehen - eine entstandene Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird (…vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2012 - 2 B 2.12 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 7).
Im Rahmen von Schichtdienstregelungen ist es auch zulässig, Minderarbeit durch Mehrarbeit auszugleichen und einen unvorhergesehenen Arbeitsausfall (d.h. einen Arbeitsausfall entgegen dem ursprünglichen Dienstplan) mit geleisteter Mehrarbeit zu saldieren mit der Folge, dass sich die durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit entsprechend reduziert (…BVerwG, B.v. 23.1.1991 - 2 B 120.90 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 8).
Ein Anspruch auf Aufstellung eines bestimmten Dienstplans - hier: eines solchen, der Dienstfreiheit an einem bestimmten Wochenende oder gar zweier dienstfreier Wochenenden hintereinander vorsieht - besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 12).
- VG Minden, 12.11.2018 - 12 K 3474/18 Rn. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2/12 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 24. April 1980 - II C 26.77 - juris Rn. 23 und vom 1. April 2004 - 2 C 14.13 - juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris Rn. 4.
Rn. 46 Vgl. zu ähnlichen Arbeitszeitmodellen Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2/12 -, juris Rn. 9.
- VG Gera, 11.05.2022 - 1 E 470/22
Anordnung der Rufbereitschaft kein Verwaltungsakt
Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris m. w. N.).Die danach für die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, a. a. O. m. w. N.) zuständige oberste Dienstbehörde ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 3 ThürKO der Landrat für die Beamten des Landkreises.
- VG Koblenz, 19.04.2022 - 5 K 902/21
Rechtmäßigkeit der Verrechnung von Mehrstunden mit dienstfreien Zeiten während …
Eine zwingende Notwendigkeit zur Änderung des Dienstplans besteht vielmehr insbesondere auch im Falle eines unvorhergesehenen Arbeitsausfalls (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 3 ZB 13.611 -, juris Rn. 13). - VG Bayreuth, 28.08.2018 - B 5 E 18.494
Neues Schichtdienstmodell eines Kriminaldauerdienstes
Deshalb besteht kein Anspruch auf Aufstellung eines bestimmten Dienstplans (BayVGH, B.v. 1.7.2016 - 3 ZB 13.611 - juris Rn. 12;… BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 14/03 - juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 11.8.2006 - 1 A 2650/05 - juris).
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