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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16520
VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 (https://dejure.org/2022,16520)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 (https://dejure.org/2022,16520)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 (https://dejure.org/2022,16520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 744
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (18)

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 1 TG 1668/05

    Schriftformerfordernis; Email; qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Die weit vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs anerkannten Ausnahmen von einer eigenhändigen Unterschrift sind auf einfache E-Mails nicht übertragbar, weil der Gesetzgeber der einfachen E-Mail nicht den gleichen Stellenwert eingeräumt hat wie der Schriftform (vgl. HessVGH, B.v. 3.11.2005 - 1 TG 1668/05 - juris Rn. 6).

    Rn. 5 Der Ausdruck und das Abheften der E-Mail in der Verfahrensakte ändern nichts an deren Unwirksamkeit (vgl. HessVGH, B.v. 3.11.2005 - 1 TG 1668/05 - juris Rn. 4;… NdsOVG, B.v. 29.7.2004 - 11 LA 176/04 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 4 ZB 21.1847

    Belehrungspflicht über Widerspruchseinlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Die Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse des § 70 VwGO (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 4 ZB 21.1847 - juris Rn. 14;… B.v. 4.12.2019 - 7 B 18.1945 - juris Rn. 22;… Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 70 Rn. 6b m.w.N.;… Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 70 Rn. 2).

    Rn. 26 Das Landesamt war nicht verpflichtet, die Klägerin während der laufenden Widerspruchsfrist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch mittels einfacher E-Mail nicht zugelassen ist; denn bereits die dem Bescheid vom 9. April 2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt diesen Hinweis, so dass es an der Schutzbedürftigkeit des E-Mail-Absenders fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 4 ZB 21.1847 - juris Rn. 15 bei zweifelhaftem Willen zur Rechtsbehelfseinlegung; Kintz, NVwZ 2004, 1429/1432 f.).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Rn. 4 Die Klägerin geht fehl in der Annahme, es sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. U.v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - juris Rn. 22; U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - juris Rn. 7 ff.) eine Ausnahme vom Grundsatz der Wahrung der Schriftform gegeben.
  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Bei den weitergehenden Informationen, wie ein Widerspruch elektronisch eingelegt werden kann (mit qualifizierter elektronischer Signatur) handelt es sich um eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich ist, weil die danach gebotene Belehrung "über den Rechtsbehelf" dessen Form nicht einschließt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.8.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2018 - A 11 S 192/18

    Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisende Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Rn. 22 Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 5.2.2018 - A 11 S 192/18 - juris Rn. 6) kann die Klägerin mangels Übertragbarkeit auf den hiesigen Fall ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3;… B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung - …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Rn. 4 Die Klägerin geht fehl in der Annahme, es sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.12.1992 - 7 C 16.92 - juris Rn. 22;… U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - juris Rn. 7 ff.) eine Ausnahme vom Grundsatz der Wahrung der Schriftform gegeben.
  • BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14

    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Rn. 19 Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, B.v. 31.8.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15

    Ausschlussfrist; Begrenzung; Beratungspflicht; Bescheinigung; EEG-Umlage; …

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Die Behörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, den Widerspruch bereits bei seinem Eingang vor Ablauf der Widerspruchsfrist anlasslos darauf zu überprüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen genügt (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 8 C 11.15 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849
    Die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (…vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 17.06.2011 - 7 B 79.10

    Vereinbarkeit nationaler Präklusionsregelungen mit dem europäischen Unionsrecht; …

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2005 - 2 PA 108/05

    Schriftformerfordernis einer E-Mail ; Erforderlichkeit einer elektronischen …

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 7 B 18.1945

    Bescheid über das Nichtbestehen einer Hochschulprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - 2 A 96/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich; Vereinbarkeit des …

  • VG Gelsenkirchen, 15.02.2007 - 13 K 2485/05

    Feststellungsinteresse, Rechtswidrigkeit, Widerspruchsbescheid, Nichtigkeit, …

  • VGH Bayern, 15.04.2009 - 8 ZB 08.3146
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2004 - 11 LA 176/04

    Antragsschrift; Antragstellung; Dokument; E-Mail; Elektronik; elektronisches …

  • VGH Hessen, 25.02.1985 - VIII OE 30/82
  • VG Neustadt, 27.02.2023 - 3 K 1023/22

    Widerspruchserhebung per E-Mail; Rüge der formellen Rechtswidrigkeit der …

    Rn. 29 1.) Der gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 10.7.2020 am 16.7.2020 mit einfacher E-Mail erhobene Widerspruch vermochte die Frist bereits deshalb nicht zu wahren, weil die Nachricht unstreitig nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - versehen war und damit keinerlei Rechtswirkungen entfaltete (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.6.2022 - 3 ZB 21.2849; OVG RP, Beschluss vom 21.4.2006 - 10 A 11741/05.OVG).

    Vielmehr ist maßgeblich, dass sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.6.2022, a.a.O.).

    Dass die Beklagte die E-Mail vom 16.7.2021 nebst Anhang ausgedruckt hat und diese somit in Papierform vorliegt, vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.6.2022, a.a.O.; VG Neustadt…, Urteil vom 11.2.2021, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 3.11.2005 - 1 TG 1668/05; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.7.2004 - 11 LA 176/04).

    Diese Zumutbarkeit kann jedoch grundsätzlich angenommen werden, wenn die Kläger - wie hier - korrekt belehrt worden sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.6.2022, a.a.O., VG Dresden, Urteil vom 16.9.2015 - 3 K 1566/12; VG Neustadt, Urteil vom 9.7.2009 - 4 K 409/09.NW).

    Denn eine einfache E-Mail kann durchaus zur Bearbeitung geeignet sein, sie genügt hingegen nicht den Anforderungen an eine sichere Übermittlung elektronischer Dokumente (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.6.2022, a.a.O., m.w.N.).

    Denn der insoweit nicht belehrungsbedürftige Bürger bleibt für sein Handeln verantwortlich, insbesondere schränkt die Betreuungspflicht nicht die Mitwirkungslast in einem Sinne ein, dass sie Ersatz für eigenes nachlässiges Verhalten wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 3.6.2022, a.a.O., Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 25 Rn. 10, 12).

  • VG Neustadt, 07.02.2023 - 4 L 55/23

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes

    Dies soll als besonders hohe Sicherheitsanforderung sicherstellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument nicht auf seinem Weg durch offene Netze unerkennbar für den Empfänger verändert wurde und so einen sicheren Rahmen zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten schaffen (…BT-Drucks. 14/9000, S. 26; vgl. auch: BVerwG…, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79/10 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 4).

    Denn durch die Übersendung einer einfachen E-Mail kann nicht mit der von § 70 Abs. 1 VwGO verlangten Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

    Die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG ergebenden Formerfordernissen gemacht werden, die im Ergebnis einer niedrigeren Sicherheitsstufe entsprechen (BVerwG…, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79/10 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 4; Hess. VGH…, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 1 B 2029/17 -, juris, Rn. 27).

    Vielmehr ist maßgeblich, dass sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG versehen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 3).

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die E-Mail vom 15. November 2022 ausgedruckt in der Verfahrensakte befindet (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 5).

    Rn. 30 Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, auch wenn dieser lediglich in einem (entbehrlichen) Zusatz enthalten ist (BVerwG…, Beschluss vom 31. August 2015 - 2 B 61/14 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 19).

    Es bedarf gemäß § 58 Abs. 1 VwGO auch keines ausdrücklichen Hinweises auf § 3a VwVfG (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 24).

    Traut sich der Rechtsmittelführer nicht zu, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Vorschriften zu finden und zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder juristischen Rat einzuholen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 24).

    Diese Zumutbarkeit kann jedoch grundsätzlich angenommen werden, wenn die Antragsteller - wie hier - korrekt belehrt worden sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 25; VG Dresden…, Urteil vom 16. September 2015 - 3 K 1566/12 -, juris, Rn. 42;… VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW -, juris, Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund fehlt es an der Schutzbedürftigkeit der Antragsteller (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 26).

    Die Behörde ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Widerspruch bereits bei seinem Eingang vor Ablauf der Widerspruchsfrist anlasslos darauf zu überprüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen genügt (BVerwG…, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 26).

    Rn. 38 Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, da diese nicht den Fall des Fehlens einer erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur erfasst, da eine einfache E-Mail durchaus zur "Bearbeitung" geeignet ist, sie jedoch nicht den Anforderungen an eine sichere "Übermittlung" elektronischer Dokumente genügt (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 27).

    Die Verwaltung ist insbesondere nicht verpflichtet, einem Widerspruchsführer, der seine Angelegenheiten selbst nachlässig betreibt, um jeden Preis zum Erfolg zu verhelfen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn. 28).

  • VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23

    Widerspruchserhebung über beA / beBPo ohne qualifizierte elektronische Signatur

    Rn. 47 cc) Der von der Klägerin letztlich im Kern angegriffene Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 55a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO als privilegierte Form der Einreichung für bestimmte Vertreter von Beteiligten (…vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, NJW 2019, 1543 = juris Rn. 4 ) eine Einreichung ohne qualifizierte Signatur ausreiche, während diese nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren erforderlich sei, ist nach alledem angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsbereiche und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die zusätzliche Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchaus eine besonders hohe Form des Sicherheitsniveaus erfüllt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4) im Ergebnis hinzunehmen.

    Auch aus diesem Grund überwiegt damit vorliegend das auch in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als systematisch grundsätzlich naheliegend anerkannte Anliegen der Vermeidung des "Unterlaufens der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle" bei der Einreichung von Rechtsbehelfen auf dem elektronischen Weg (…so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2021 - 4 S 1004/21 -, VBlBW 2022, 80 = juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4; Schnitzer, RDI 2021, 450 ).

  • VG Karlsruhe, 06.05.2024 - 2 K 3493/23

    Einreichung eines Widerspruchsschreibens nach dem 01.01.2024 in elektronischer …

    Dies findet seinen Grund neben den bereits benannten unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsbereichen auch in der Berücksichtigung des Umstands, dass die zusätzliche Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchaus eine besonders hohe Form des Sicherheitsniveaus erfüllt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4).

    21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 8 C 11.15 -, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 24).

  • VG Köln, 24.02.2026 - 14 K 4857/23
    Rn. 85 VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris Rn. 4.
  • VG Greifswald, 10.11.2025 - 3 A 454/23
    Somit wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn.3).

    Es kann daher nicht angehen, diese gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dadurch zu unterlaufen, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG M-V ergebenden Formerfordernissen zugelassen werden, die im Ergebnis niedrigeren Sicherheitsstufen entsprechen (VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris, Rn.4).

  • VG Berlin, 12.07.2024 - 6 L 106.24

    Einstweiliger Rechtschutz bei Zweckentfremdung

    Ohne qualifizierte elektronische Signatur kann jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 10.17 - juris Rn. 18 m.w.N. sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 - NVwZ-RR 2022, 744 m.w.N.).

    Diese Tatsache bietet nicht die gleiche Identitätsgewähr wie eine qualifizierte elektronische Signatur, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat (vgl. erneut Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 14.08.2026 - 3 L 71/26

    Fehlender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Keine drohende Vollstreckung …

    Dies soll als besonders hohe Sicherheitsanforderung sicherstellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument nicht auf seinem Weg durch offene Netze unerkennbar für den Empfänger verändert wurde und so einen sicheren Rahmen zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten schaffen (…BT-Drucks. 14/9000, S. 26; vgl. auch: BVerwG…, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 3 ZB 21.2849 -, juris Rn. 3 f.).
  • VG München, 30.11.2023 - M 10 K 20.3377

    Untätigkeitsklage, Widerspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung (fehlerhaft), …

    Eine Rechtsmittelbelehrungist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (…BVerwG, B.v. 31.8.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 3.6.2022 - 3 ZB 21.2849 - juris Rn. 19).
  • VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 22.1216

    Kommunalabgabenrecht, Kurbeitrag, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:, formelle …

    Zwar erfüllt ein Widerspruch per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2022 - 3 ZB 21.2849 - NVwZ-RR 2022, 744;… Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 70 Rn. 2).
  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2025 - 7 L 2023/25
  • VG München, 28.08.2025 - M 5 K 25.2774

    Widerspruch, Einfache E-Mail, Klagefrist, Urlaubsabgeltung, Beamtenrecht, …

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