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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9985
OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00 (https://dejure.org/2000,9985)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00 (https://dejure.org/2000,9985)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 (https://dejure.org/2000,9985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versammlung; Demonstration; Versammlungsverbot; Störer; Zweckveranlasser; Gefährdung; Unmittelbare Gefahr; Rechtsgut; Unfriedlichkeit; Ernstliche Zweifel; Ergebnis; Abwägung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1434 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (13)

  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 29. August 1997 - 2 ZEO 1037/97 - ThürVBl.

    2 soll die Korrektur unrichtiger Entscheidungen, nicht die Korrektur fehlerhafter Begründungen ermöglichen (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 29. August 1997, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 - NVwZ 1998, 759; Hessischer VGH, Beschluß vom 26. März 1998 - 6 TZ 4017/97 - InfAuslR 1998, 438; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - DVBl. 1998, 261, vom 22. Oktober 1997 - NC 9 S 20/97 - NVwZ 1998, 196 = DVBl. 1998, 237, und vom 21. April 1997 - 8 S 667/97 - DVBl. 1997, 1327; Hamburgisches OVG, Beschluß vom 20. Februar 1997 - Bs IV 19/97 - NVwZ 1997, 1231 = DVBl. 1997, 1333; Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 - NVwZ 1997, 1225;… Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 124 Rdn. 16; 1997).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit i. S. d. § 5 Nr. 3 VersammlG wegen gebilligter oder jedenfalls hingenommener Gewalttätigkeiten aus dem Kreis der Teilnehmer rechtfertigt deshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise den Eingriff durch ein Versammlungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 "Brokdorf - Beschluß").
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Effektivität des Rechtsschutzes im Verfahren auf (Wieder-) Herstellung der …

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00
    Darin liegen nachweisbare Tatsachen, die in die Gefahrenprognose eingehen müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834).
  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration; …

    Im Einzelfall kann ein Versammlungsverbot mithin bereits deswegen gerechtfertigt sein, weil der Veranstalter sich nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, ThürVBl. 2000, 253).

    Von einem Veranstalter kann allerdings verlangt werden, dass er in Fällen wie hier, in denen auf Grund von (Internet-)Aufrufen, selbst wenn sie (auch) von Dritten stammen, mit der Teilnahme einer Vielzahl gewaltbereiter Personen an der Demonstration und daher mit Gewalttätigkeiten auch aus ihr heraus zu rechnen ist, selbst öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Gewaltfreiheit der angemeldeten Versammlung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 - [zitiert nach Juris], und den Senatsbeschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - 5 B 115/01

    Fackelaufzug der NPD verboten

    Rn. 23 Vgl. hierzu ausführlich Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -.
  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2017 - 14 K 2217/14

    Auflage Standkundgebung Verbot Versammlung Fortsetzungsfeststellungsinteresse …

    Rn. 162 Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, juris.
  • VG Hamburg, 09.09.2015 - 15 E 4931/15

    Ablehnung des Eilantrags gegen das Verbot der Versammlung "Tag der Patrioten"

    OVG, Beschluss vom 29.4.2000, 3 ZEO 336/00, juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2001 - 3 M 5/01

    Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ; Erlass einer …

    Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 29.04.2000, 3 ZEO 336/00.

    Der vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 29.04.2000, 3 ZEO 336/00, weicht in der vom Antragsgegner eingereichten und nicht näher bezeichneten Fassung erheblich von der Veröffentlichung des Beschlusses in JURIS ab.

  • OVG Thüringen, 13.02.2002 - 3 EO 123/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung; …

    Der Beschluss steht im Widerspruch zur gefestigten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, der der 3. Senat des Gerichts in seiner Spruchpraxis ebenso gefolgt ist (vgl. nur Beschlüsse vom 13. August 1999 - 3 ZEO 616/99 und 3 EO 617/99 -ThürVBI. 2000, 12 und vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 - ThürVBI. 2000, 253 = NVwZ 2000, 1434 L).
  • OVG Thüringen, 20.05.2000 - 3 ZEO 435/00

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration; ernstliche …

    Ihm sind deshalb auch die rechtlichen Ausführungen im Senatsbeschluß vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 - zur Gefahrenprognose und zur Störereigenschaft - in diesem Einzelfall - bekannt.
  • OVG Thüringen, 16.08.2008 - 3 EO 515/08

    Versammlungsverbot

    Im Einzelfall kann ein Versammlungsverbot mithin bereits deswegen gerechtfertigt sein, weil der Veranstalter sich nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. April 2000 • 3 ZEO 336/00 •, ThürVBl. 2000, 253).
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