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   RG, 23.05.1936 - 3/36, IV 263/35   

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RG, 23.05.1936 - 3/36, IV 263/35 (https://dejure.org/1936,427)
RG, Entscheidung vom 23.05.1936 - 3/36, IV 263/35 (https://dejure.org/1936,427)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1936 - 3/36, IV 263/35 (https://dejure.org/1936,427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt der Gläubiger einer auf Reichsmark lautenden Forderung, der Ausländer im Sinne der Devisengesetzgebung ist, in Annahmeverzug, wenn er es ablehnt, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto bei einer Devisenbank an Erfüllungsstatt anzunehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 116
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53

    Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts

    Ein Devisenausländer kam als Gläubiger einer auf Reichsmark lautenden Forderung nicht in Annahmeverzug, wenn er es ablehnte, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungsstatt anzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise im Einzelfall die Weigerung gegen Treu und Glauben verstieß (Bestätigung von RGZ 151, 116).

    Es schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 151, 116 in Abweichung von RGZ 147, 17) vertretenen Auffassung an, daß der Auslandsgläubiger einer Reichsmarkforderung nicht in Verzug komme, wenn er es ablehne, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungs Statt anzunehmen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange die Weigerung des Gläubigers gegen Treu und Glauben verstoße.

    Demgegenüber hat der Große Senat für Zivilsachen (RGZ 151, 116 [118 ff]) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt des Schuldverhältnisses durch die Devisenbestimmungen nicht in dem Sinne geändert worden sei, daß der Schuldner anstelle der ursprünglichen RM-Forderung nunmehr Zahlung auf Sperrkonto geschuldet habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf

    Auch die Kommission hat in einer Reihe von Entscheidungen darauf geachtet, dass die Vermutung durch zusätzliche Umstände untermauert wird, z. B. aktive Rolle des Mutterunternehmens im Verwaltungsverfahren (Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/C/33.833 - Karton], ABl. L 243, S. 1); Identität der Manager des Mutter- und des Tochterunternehmens (Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag - in der Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland, ABl. 2003, L 15, S. 1, und Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier, ABl. 2004, L 115, S. 1); Anwesenheit eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung des Mutterunternehmens bei Prüfungen, die die Kommission in den Räumlichkeiten des Tochterunternehmens durchführt (Entscheidung 2003/355/EG der Kommission vom 9. April 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/207/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV [Sache COMP/E-3/36.700 - Industriegase und medizinische Gase], ABl. L 123, S. 49); Koordinierung der Management Boards und des Managements des Mutter- und des Tochterunternehmens (Entscheidung 2004/421/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Wieland Werke AG, Outokumpu Copper Products OY, Outokumpu Oyj, KM Europa Metal AG, Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA [Sache C.38.240 - Industrierohre], ABl. 2004, L 125, S. 50) und die parallele Einbeziehung mehrerer Tochterunternehmen in die Kartellabsprache (Entscheidung 2006/895/EG der Kommission vom 26. Mai 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag gegen The Topps Company Inc, Topps Europe Limited, Topps International Limited, Topps UK Limited und Topps Italia SRL [Sache Nr. COMP/C-3/37.980 - Souris-Topps], ABl. 2006, L 353, S. 5).
  • BGH, 12.07.1963 - Ia ZR 134/63

    Rechtsmittel

    Auch das Reichsgericht ist in mehreren Entscheidungen davon ausgegangen, daß der "Eintritt der Fälligkeit" durch das Fehlen oder die Verweigerung einer Devisengenehmigung nicht berührt werde (vgl. RGZ 147, 19; 151, 116; JW 1936, 2858).

    Denn der Hinderungsgrund war nicht in der Person des Gläubigers, sondern überwiegend in der des deutschen Schuldners begründet (so bereits Großer Zivilsenat in RGZ 151, 116).

  • KG, 29.04.2008 - 7 U 58/07

    VOB-Vertrag: Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs wegen unterlassener

    Erst dann stellt sich die Frage, ob der Gläubiger ausnahmsweise aus Treu und Glauben zur Annahme verpflichtet ist (Vgl. RGZ 151, 116).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09

    Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle

    Auch die Kommission hat in einer Reihe von Entscheidungen darauf geachtet, dass die Vermutung durch zusätzliche Umstände untermauert wird, z. B. aktive Rolle des Mutterunternehmens im Verwaltungsverfahren (Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/C/33.833 - Karton], ABl. L 243, S. 1); Identität der Manager des Mutter- und des Tochterunternehmens (Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag - in der Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland, ABl. 2003, L 15, S. 1, und Entscheidung 2004/337/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E-1/36.212 - Selbstdurchschreibepapier, ABl. 2004, L 115, S. 1); Anwesenheit eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung des Mutterunternehmens bei Prüfungen, die die Kommission in den Räumlichkeiten des Tochterunternehmens durchführt (Entscheidung 2003/355/EG der Kommission vom 9. April 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/207/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV [Sache COMP/E-3/36.700 - Industriegase und medizinische Gase], ABl. L 123, S. 49); Koordinierung der Management Boards und des Managements des Mutter- und des Tochterunternehmens (Entscheidung 2004/421/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die Wieland Werke AG, Outokumpu Copper Products OY, Outokumpu Oyj, KM Europa Metal AG, Tréfimétaux SA und Europa Metalli SpA [Sache C.38.240 - Industrierohre], ABl. 2004, L 125, S. 50) und die parallele Einbeziehung mehrerer Tochterunternehmen in die Kartellabsprache (Entscheidung 2006/895/EG der Kommission vom 26. Mai 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag gegen The Topps Company Inc, Topps Europe Limited, Topps International Limited, Topps UK Limited und Topps Italia SRL [Sache Nr. COMP/C-3/37.980 - Souris-Topps], ABl. 2006, L 353, S. 5).
  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 6/57

    Rechtsmittel

    Daß der Kläger infolge seiner von ihm wiederholt erklärten Weigerung, eine Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, nicht in Gläubigerverzug geraten ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 151, 116 und BGHZ 13, 324 zutreffend festgestellt.
  • BGH, 02.03.1959 - VII ZR 30/58

    Rechtsmittel

    Hinsichtlich der vor dem 21. Juni 1948 geleisteten Zahlungen wird es noch der weiteren Feststellung bedürfen, ob die Klägerinnen die Zahlungen auf das Sperrkonto an Erfüllungs Statt angenommen haben; denn nur in diesem Fall wären die Zahlungen als Erfüllung der Zinspflicht in vollem Umfang auf die Zinsschuld anzurechnen (vgl. RGZ 151, 116 und BGH in NJW 1954, 1241); anderenfalls kommt es darauf an, in welcher Höhe das Bankguthaben zugunsten der Klägerinnen umgestellt worden ist.
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 133/53

    Rechtsmittel

    Es ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, bei denen es sich in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts vom 23. Mai 1936 (RGZ 151, 116) befindet, zu folgen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in freier Mark hatte, denn freie Mark schuldete die Beklagte auf Grund ihrer Wechselrechtlichen Verpflichtung der Klägerin.
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