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   AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12 (71)   

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https://dejure.org/2012,49509
AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12 (71) (https://dejure.org/2012,49509)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2012 - 30 C 1275/12 (71) (https://dejure.org/2012,49509)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. September 2012 - 30 C 1275/12 (71) (https://dejure.org/2012,49509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Standard der Hotelunterkunft bei Flugverschiebung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Montrealer Übereinkommen / Abflugverspätung / Ausgleichsanspruch / Betreuungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterbringung bei Flugverspätung - mehr als zweckmäßig muss sie nicht sein!

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Hotel bei Verspätung muss nur zweckmäßig sein

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12
    Auch wenn der Wortlaut der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nur bei Flugannullierungen vorsieht, sind die vorgenannten Artikel dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VO verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07-Sturgeon u.a., RRa 2009, 282; BGH, Urt. v. 18.2.2010 -Xa ZR 95/06, RRa 2010, 93; Urt. v. 28.2.2010-Xa ZR 164/07, RRa 2010, 151).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12
    Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Verletzung der Betreuungspflicht aus Art. 9 VO dar; vielmehr kann eine solche lediglich aus dem MÜ oder aus dem auf den Luftbeförderungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht stammen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10-Sousa Rodríguez u.a., Rn. 36 ff., RRa 2011, 282).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12
    Auch wenn der Wortlaut der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nur bei Flugannullierungen vorsieht, sind die vorgenannten Artikel dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VO verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07-Sturgeon u.a., RRa 2009, 282; BGH, Urt. v. 18.2.2010 -Xa ZR 95/06, RRa 2010, 93; Urt. v. 28.2.2010-Xa ZR 164/07, RRa 2010, 151).
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12
    Vielmehr zielen jene Vorlageverfahren letztlich auf eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19.11.2009, was jedoch nichts daran ändert, dass nach derzeitiger Rechtslage die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen Fragen zur Auslegung der VO bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Union und in der Folge durch den Bundesgerichtshof beantwortet sind und damit die Rechtslage einer hinreichenden Klärung zugeführt ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.10.2010 -Xa ZR 15/10, Rn. 38, RRa 2011, 33).
  • BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09

    Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12
    Bei der Ausgleichszahlung nach der Verordnung handelt es sich bereits dem Grunde nach nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des Montrealer Übereinkommens, vielmehr handelt es sich um eine standardisierte Wiedergutmachung, deren Regelungsrahmen neben denjenigen des Übereinkommens für Schadensersatzansprüche tritt (vgl. eingehend mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH die Entscheidung BGH, Urt. v. 10.12.2009 -Xa ZR 61/09, Rn. 10 ff., RRa 2010, 90).
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 164/07

    EU-Luftverkehrsrecht: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei über dreistündiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 25.09.2012 - 30 C 1275/12
    Auch wenn der Wortlaut der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nur bei Flugannullierungen vorsieht, sind die vorgenannten Artikel dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VO verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07-Sturgeon u.a., RRa 2009, 282; BGH, Urt. v. 18.2.2010 -Xa ZR 95/06, RRa 2010, 93; Urt. v. 28.2.2010-Xa ZR 164/07, RRa 2010, 151).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2014 - 234 C 237/13

    Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Fall

    Vielmehr stellt ein solcher Ausgleichsanspruch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts einen Fremdkörper dar, weil die Ausgleichzahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist (Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1899; AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2012 - 226 C 41/12 -, UA S. 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 29.07.2013 - 235 C 125/13 -, UA S. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09 -, NJW 2010, 1526, Rn. 10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2012 - 30 C 1275/12 (71) -, RRa 2013, 28).
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